Gesetze / Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz
SokaSiG2Anlage 82 (zu § 32 Absatz 3) Verfahrenstarifvertrag vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 23. Juni 2005
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 458)
§ 1Geltungsbereich
a) Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.
b) Fachlich:
c) Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe – ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden.
§ 2In Ausführung der Bestimmungen des § 4 des Tarifvertrages zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung, Hamburg, und dem Verband Deutscher Großbäckereien e. V. vom 20. Februar 1970 hat der Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel einen Gesamtbetrag von 0,66 % der Entgeltsummen des jeweiligen Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, an die Zusatzversorgungskasse abzuführen.
§ 3