Gesetze / Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz
SokaSiG2Anlage 81 (zu § 32 Absatz 2) Verfahrenstarifvertrag vom 20. Februar 1970, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 17. September 2008
Stand: 18.07.2019
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 457)
§ 1Geltungsbereich
a) Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.
b) Fachlich:
c) Persönlich:
Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe – ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden.
§ 2In Ausführung der Bestimmungen des § 4 des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Hauptverwaltung, Hamburg, und dem Verband Deutscher Großbäckereien e. V., vom 20. Februar 1970 in seiner jeweiligen Fassung hat der Arbeitgeber zur Aufbringung der Mittel einen Gesamtbetrag von 0,66 % der Entgeltsummen des jeweiligen Vorjahres, die von den der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung angeschlossenen Berufsgenossenschaften der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden, an die Zusatzversorgungskasse abzuführen.
§ 3