Gesetze / Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz
SokaSiG2Anlage 6 (zu § 2 Absatz 2) Auszug aus dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30. März 1992, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 4. Dezember 2008
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 49 - 59)
Abschnitt I Allgemeines§ 1Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/anlage-6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. Mit Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten sind nicht gemeint Arbeiten zur Beseitigung statisch bedeutsamer Betonschäden; mit Asbestbeschichtungen sind nicht gemeint Arbeiten, die im Zusammenhang mit anderen Asbestsanierungsarbeiten erfolgen. Zu den Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten gehören nicht das Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen sowie Estrich-, Fliesen-, Platten-, Mosaikansetz- und -verlege- und Terrazzoarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/anlage-6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfasst, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/anlage-6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/anlage-6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/anlage-6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Nicht erfasst werden
ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e. V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e. V. sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/anlage-6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die
überwiegend bzw. zusammen mit anderen in Abs. 1 genannten Tätigkeiten überwiegend ausüben, werden nur erfasst, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/anlage-6?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Putz-, Stuck- und dazugehörige Hilfsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die ihren Sitz in den Handwerkskammerbezirken Wiesbaden, Rhein-Main, Mainz, Erfurt, Suhl, Gera, Coburg, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken haben, werden dann von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn
und
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/anlage-6?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Nicht erfasst werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende).
[…]
§ 3Einstellung[…]
[…]
Abschnitt II Arbeitszeit§ 6Wöchentliche ArbeitszeitDie regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Feiertage werden mit so vielen Stunden angerechnet, wie an diesem Tag im Betrieb gearbeitet worden wären.
§ 7Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit[…]
§ 8Mehrarbeit (Überstunden), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit[…]
Abschnitt III Arbeitsfreistellung[…]
§ 13Bezahlte Freistellung aus sonstigen Gründen[…]
§ 17Arbeitsausfall und Arbeitsbereitschaft| Arbeitstage | ||
| a) | für Arbeitnehmer über 18 Jahre | 25 |
| b) | für Arbeitnehmer über 35 Jahre | 28 |
| c) | für Arbeitnehmer über 45 Jahre | 30 |
| noch nicht 16 Jahre alt ist | 30 Werktage = 25 Arbeitstage |
| noch nicht 17 Jahre alt ist | 27 Werktage = 23 Arbeitstage |
| noch nicht 18 Jahre alt ist | 25 Werktage = 21 Arbeitstage |
von 25 Arbeitstagen 9,5 v. H.
von 28 Arbeitstagen 10,6 v. H.
von 30 Arbeitstagen 11,4 v. H.
des Bruttolohnes.Der zusätzliche Urlaubsanspruch für Schwerbehinderte entspricht einem Urlaubsentgelt von 0,38 v. H. des Bruttolohnes für jeden Urlaubstag, auf den der Schwerbehinderte Anspruch hat, und ist den Prozentsätzen des vorstehenden Absatzes hinzuzurechnen.Soweit in gesetzlicher Vorschrift eine längere Urlaubsdauer festgelegt ist, beträgt das Urlaubsentgelt für jeden weiteren Urlaubstag 0,38 v. H. des Bruttolohnes.
[…]
§ 23Zusätzliches UrlaubsgeldDer Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 15 v. H. des Urlaubsentgeltes. Es kann nur zusammen mit dem Urlaubsentgelt beansprucht und gewährt werden.
§ 24Zahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes[…]
Abschnitt V Tarifliche Kassen§ 26Gemeinnützige Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk[…]
§ 34Lohnfälligkeit, Lohnzahlung, Lohnabrechnung[…]
[…]
§ 35Erschwerniszuschläge| Ablaugen, Abbeizen oder Abbrennen alter Anstriche | 10 % |
| Arbeiten mit außergewöhnlicher Staubentwicklung oder Verschmutzung | 10 % |
| Auf- und Abbau von Gerüsten für die 1 Stunde pro Tag überschreitende Zeit | 10 % |
| Arbeiten in außergewöhnlich einengenden Räumlichkeiten, z. B. Kanäle, Versorgungsschächte | 10 % |
| Arbeiten, die mit Sicherheitsgurt und Fangleine ausgeführt werden müssen | 10 % |
| Erschwernisse (z. B. Stemmarbeiten, Bohrarbeiten) bei Betonschutz-, Oberflächensanierungs- und Wärmedämm-Verbundsystemarbeiten für die 1 Stunde pro Tag überschreitende Zeit | 10 % |
| Arbeiten auf beweglichen Hängegerüsten oder Arbeiten auf Gerüsten über einer Höhe von 20 Metern über der Erdoberfläche | 15 % |
| Maler-Arbeiten, bei denen wegen gesundheitlicher Gefährdung eine Schutzmaske getragen werden muss (z. B. bei Spritzarbeiten, wenn eine Absaugvorrichtung nicht vorhanden ist oder nicht gestellt werden kann) | 20 % |
| Arbeiten mit vorgeschriebenen Schutzanzug mit Kapuze, Überschuhen und Handschuhen | 5 % |
| Arbeiten wie a), jedoch zusätzlich mit Atemmaske, mit Filter oder Luftzufuhr durch den Atemschlauch | 15 % |
| Arbeiten wie a), jedoch zusätzlich mit tragbaren Atemgerät (Pressluftatmer) | 25 % |
| Arbeiten mit Vollschutz | 45 % |
| für Mehrarbeit (§§ 8, 9) | 25 % |
| für Nachtarbeit (zwischen 20.00 und 6.00 Uhr) | 25 % |
| für Arbeit an Sonntagen | 50 % |
| für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen | 125 % |
| für Arbeiten am Oster- und Pfingstmontag, am 1. Mai, an den Weihnachtsfeiertagen und am Neujahrstag, soweit sie gesetzliche Feiertage sind | 200 % |
[…]
Abschnitt VII Nah- und Fernentsendung§ 38Fahrtkostenerstattung| Entfernung | Pauschale Mehraufwandsvergütung: | |
|---|---|---|
| der außerhalb des Betriebssitzes gelegenen Arbeitsstelle von Wohnung oder regelmäßiger Arbeitsstelle (Werkstatt) | im Tarifgebiet West | im Tarifgebiet Ost |
| bis 20 km | 4,09 Euro | 2,56 Euro |
| über 20 bis 30 km | 6,14 Euro | 4,09 Euro |
| über 30 km | 8,18 Euro | 6,65 Euro |
Für die Reisezeit vom Wohnort zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen vereinbarten Lohn, jedoch ohne Zuschläge. Angefangene Stunden der Reisezeit gelten als volle Stunden.
§ 44Wochenendheimfahrten[…]
§ 46Kündigung wegen schlechter Witterung[…]
Abschnitt IX Ausschluss- und Verjährungsfristen§ 49Allgemeine Ausschlussfristen[…]
§ 53Inkrafttreten und VertragsdauerDieser Rahmentarifvertrag tritt am 1. April 1992 in Kraft.
Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.