Gesetze / Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz
SokaSiG2Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3) Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005
Stand: 17.10.2019
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I Nr. 61 v. 7.9.2017, S. 26 - 35)
Teil I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
1. Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland).
2. Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV Maler-Lackierer) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
3. Persönlicher Geltungsbereich:
Alle Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) – in der jeweils gültigen Fassung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer.
§ 2
Zusatzversorgungskasse des Maler- und Lackiererhandwerks
Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse (nachfolgend zvk genannt) in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
§ 3
Versicherungsnehmer und Zweck der Zusatzversorgungskasse
§ 4
Anspruchsberechtigte
Versichert sind die Arbeitnehmer, die in einem unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden Betrieb eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Teil II. ZVK-Zukunft-Rente
§ 5
Leistungsarten
Versicherte Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Nr. 2 erhalten nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen aus einer Beitragszusage mit Mindestleistung:
§ 6
Leistungsvoraussetzungen
§ 7
Wartezeit
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn insgesamt 36 beitragspflichtige Monate nachgewiesen sind.
§ 8
Höhe des Verrentungsbeitrags
Für jeden versicherten Arbeitnehmer wird ein Beitrag in Höhe von 1 v. H. seines individuellen Anteils an der Bruttolohnsumme im Sinne von § 27 Nr. 3 für die Verrentung zugrunde gelegt.
Der Verrentungsbeitrag erhöht sich, wenn und soweit gemäß § 28 Nr. 1 Satz 2 zusätzliche Anteile des Beitragsaufkommens für die Finanzierung der Zusatzrenten zur Verfügung stehen.
§ 9
Leistungshöhe
1. Versorgungsbausteine
Für jeden Verrentungsbeitrag wird entsprechend dem Geschäftsplan ein Versorgungsbaustein erworben. Wird die laufende Beitragszahlung vor Rentenzahlungsbeginn eingestellt (Beitragsfreistellung), ist das Anwachsen der Versorgungsbausteine auf den bei der Einstellung der Beitragszahlung erreichten Stand beschränkt. Die während der Anwartschaftsphase erwirtschafteten Überschüsse werden auf die erworbenen Versorgungsbausteine gutgeschrieben.
3. Erwerbsunfähigkeitsrente
Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird berechnet aus der Summe der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine zuzüglich darauf entfallender Anteile aus etwaigen Überschussverteilungen erhöht um die Versorgungsbausteine, die sich unter Berücksichtigung des in den letzten 36 Monaten tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Verrentungsbeitrages bis zu dem Jahr einschließlich ergeben würden, in welchem der versicherte Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet.
Hat der Versicherte nach vorübergehender Erwerbsunfähigkeit wieder eine Tätigkeit in einem vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Betrieb (nachfolgend: Maler- und Lackiererhandwerk) aufgenommen und wird erneut erwerbsunfähig, wird für die Zeit des vergangenen Rentenbezuges ein Beitrag in Höhe von € 0,– monatlich berücksichtigt. Mindestens wird jedoch als Erwerbsunfähigkeitsrente die Rente gezahlt, die der Versicherte bei seiner vorausgegangenen Erwerbsunfähigkeit zuletzt bezog.
4. Rentendynamik
Alle laufenden Renten werden alljährlich in Abhängigkeit vom Ergebnis der Vermögensanlage der zvk sowie dem Risikoverlauf und der Entwicklung der Kosten entsprechend dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigten Geschäftsplan für Überschussverteilung angepasst.
§ 10
Zahlung der Leistungen
§ 11
Unverfallbarkeit
Teil III. Grund- und Ergänzungsbeihilfen
1. Abschnitt Grundbeihilfen
§ 12
Leistungsarten
Die zvk gewährt den Beihilfeberechtigten im Sinne des § 4 Nr. 3 nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen:
§ 13
Leistungsvoraussetzungen
§ 14
Leistungspflicht bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Tritt infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Maler- und Lackiererhandwerk ein Versorgungsfall im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung ein, so werden die Beihilfen gemäß § 12 Buchstabe c ohne Wartezeiten gewährt.
§ 15
Wartezeiten
§ 16
Aufrechterhaltung der Versorgungsanwartschaften
§ 17
Höhe der Grundbeihilfen
§ 18
Beginn und Dauer der Leistungsgewährung
§ 19
Leistungsanspruch nach vorzeitigem Ausscheiden
(Unverfallbarkeit)
wenn er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Zugehörigkeit zu ein und demselben Arbeitgeber (Unternehmen) im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages mindestens fünf Jahre bestanden hat.
wenn er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat.
2. Abschnitt Ergänzungsbeihilfen
§ 20
Leistungsarten
Empfänger einer Grundbeihilfe erhalten eine befristete Ergänzungsbeihilfe.
§ 21
Höhe der Ergänzungsbeihilfen
§ 22
Beginn und Laufdauer der Ergänzungsbeihilfen
Teil IV. Schlussbestimmungen
§ 23
Antragstellung, Nachweis und Meldepflichten
den Wegfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI
den Wegfall der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI
den Wegfall der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder ihre Beschränkung auf einen Teilbetrag unaufgefordert und unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 24
Abfindung von Kleinstrenten
Übersteigt der nach Eintritt des Versorgungsfalls festgestellte Monatsbetrag der Beihilfeleistungen oder der ZVK-Zukunft-Rente nicht 1 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, so ist die zvk berechtigt, anstelle einer laufenden Zahlung eine einmalige Kapitalzahlung zu leisten. Die Höhe dieser Leistung wird nach Maßgabe des technischen Geschäftsplans ermittelt. Mit der Einmalzahlung erlischt der Anspruch auf laufende Leistungen aus diesem Tarifvertrag. Eine Abfindung von Anwartschaften ist ausgeschlossen.
§ 25
Verpfändung, Abtretung, Fremdbezug
§ 26
Verjährung
Ansprüche auf Leistungen verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte.
§ 27
Aufbringung der Mittel
§ 28
Verwendung der Mittel
§ 29
Auswirkungen von Beitragsrückständen auf die Leistungshöhe
Können Beiträge nicht beigetrieben werden, so wirkt sich dies wie folgt auf die Leistungsansprüche gegen die zvk aus:
§ 30
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der zvk gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die zvk ist Wiesbaden.
§ 31
Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungszusagen
Ein Arbeitgeber, der nach § 27 zur Aufbringung von Beiträgen zur zvk verpflichtet ist und einem Arbeitnehmer, der unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt, vor Inkrafttreten des Tarifvertrages eine Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung gemacht hat, kann die Zusage durch die Versorgungszusage dieses Tarifvertrages ersetzen, sofern die betriebliche Versorgungsregelung dies zulässt.
§ 32
Betriebsrentengesetz
Die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 16, 27 und 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) finden auf Ansprüche nach diesem Tarifvertrag keine Anwendung.
§ 33
Verfahren
§ 34
Durchführung des Vertrages
§ 35
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen und Laufdauer