Gesetze / Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz

SokaSiG2

§ 5 Ergänzende überbetriebliche Altersversorgung im Dachdeckerhandwerk

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/5#abs-1 (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 8. März 1977 in der aus der Anlage 16 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SokaSiG%202/5#abs-2 (2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über eine ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk vom 8. März 1977 in der aus der Anlage 17 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

§ 4 § 6