Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung

SodEGMAV

§ 2 Zuständigkeit, Verfahren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SodEGMAV/2#abs-1 (1) Zuständige Behörde für die Festsetzung und Auszahlung der Verwaltungskostenpauschale an die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und die örtlichen Träger der Sozialhilfe ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SodEGMAV/2#abs-2 (2) Zuständige Behörde für die Festsetzung und Auszahlung der Verwaltungskostenpauschale an die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SodEGMAV/2#abs-3 (3) Die Verwaltungskostenpauschale ist mit zahlenmäßiger Angabe der bewilligten, abgelehnten und zurückgenommenen oder in sonstiger Weise erledigten Anträge als Gesamtbetrag jährlich bis zum 30. April des dem Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber der zuständigen Behörde in Textform geltend zu machen. Von der zuständigen Behörde können Unterlagen zur Berechnung des Gesamtbetrages eingesehen oder angefordert werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3