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# § 2 SodEGMAV (Brandenburg) — Zuständigkeit, Verfahren

Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-Mehrbelastungsausgleichsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörde für die Festsetzung und Auszahlung der Verwaltungskostenpauschale an die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und die örtlichen Träger der Sozialhilfe ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

(2) Zuständige Behörde für die Festsetzung und Auszahlung der Verwaltungskostenpauschale an die örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.

(3) Die Verwaltungskostenpauschale ist mit zahlenmäßiger Angabe der bewilligten, abgelehnten und zurückgenommenen oder in sonstiger Weise erledigten Anträge als Gesamtbetrag jährlich bis zum 30. April des dem Abrechnungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber der zuständigen Behörde in Textform geltend zu machen. Von der zuständigen Behörde können Unterlagen zur Berechnung des Gesamtbetrages eingesehen oder angefordert werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 2 SodEGMAV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SodEGMAV/2

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