Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz
SkAufGArt 2 § 15 Haftpflichtversicherung
Stand: 10.06.2019
Für seine Dienstkraftfahrzeuge, militärischen Luft- und Wasserfahrzeuge sowie das Führen von Waffen entfällt die Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung des ausländischen Staates. Die Risiken hieraus werden vom ausländischen Staat selbst übernommen.