Gesetze / Streitkräfteaufenthaltsgesetz

SkAufG

Art 2 § 15 Haftpflichtversicherung

Stand: 10.06.2019

Bund

Für seine Dienstkraftfahrzeuge, militärischen Luft- und Wasserfahrzeuge sowie das Führen von Waffen entfällt die Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung des ausländischen Staates. Die Risiken hieraus werden vom ausländischen Staat selbst übernommen.

Art 2 § 14 Art 2 § 16