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Art 2 § 15 SkAufG — Haftpflichtversicherung

Streitkräfteaufenthaltsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für seine Dienstkraftfahrzeuge, militärischen Luft- und Wasserfahrzeuge sowie das Führen von Waffen entfällt die Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung des ausländischen Staates. Die Risiken hieraus werden vom ausländischen Staat selbst übernommen.