Gesetze / Landesrecht Bayern / Sitzungsvergütungsverordnung
SitzVergV§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SitzVergV/1#abs-1 (1) Laufbahnbeamte in Gemeinden mit weniger als 40.000 Einwohnern, denen Grundbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, erhalten eine Sitzungsvergütung, wenn sie
1. als Protokollführer regelmäßig an überwiegend außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Kern- und Gleitzeiten stattfindenden Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse teilnehmen und
2. für diese außerhalb der nach Nummer 1 maßgeblichen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung aus dienstlichen Gründen keine Dienstbefreiung innerhalb des Kalendermonats erhalten konnten, in dem die Sitzungen stattgefunden haben.
Für Beamte von Verwaltungsgemeinschaften, deren Mitgliedsgemeinden zusammen weniger als 40.000 Einwohner haben, gilt Satz 1 entsprechend, wenn sie an Sitzungen der Vertretungsorgane der Mitgliedsgemeinden oder der Verwaltungsgemeinschaft oder ihrer Ausschüsse teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SitzVergV/1#abs-2 (2) Eine Sitzungsvergütung wird nur gewährt, wenn der Beamte in dem Kalendermonat das Protokoll für mindestens zwei Sitzungen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 geführt hat. Die Protokollführung kann je Sitzung nicht mehreren Beamten zugerechnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SitzVergV/1#abs-3 (3) Die Sitzungsvergütung wird nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt. Ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand ist durch die Sitzungsvergütung mit abgegolten. Reisekostenrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.