Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sitzungsvergütungsverordnung

SitzVergV -

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SitzVergV%20-/1#abs-1 (1) Beamte mit Dienstbezügen nach der Besoldungsordnung A in Gemeinden mit weniger als 20 000 Einwohnern erhalten eine Sitzungsvergütung, wenn sie

1. als Protokollführer regelmäßig an Sitzungen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie des Bezirks- oder Ortsausschusses überwiegend außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit überwiegend nach 16 Uhr. teilnehmen und

2. für diese Arbeitsleistung keine Dienstbefreiung innerhalb des Kalendermonats erhalten können, in dem die Sitzungen stattgefunden haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SitzVergV%20-/1#abs-2 (2) Die Sitzungsvergütung darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden. Ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand ist durch die Sitzungsvergütung mit abgegolten. Die reisekostenrechtlichen Ansprüche bleiben unberührt.

§ 2