Gesetze / Verordnung über die Finanzierung des Sicherungsfonds für die Lebensversicherer

SichLVFinV

§ 1 Sicherungsvermögen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SichLVFinV%202016/1#abs-1 (1) Im Sicherungsfonds ist ein Sicherungsvermögen bereitzustellen. Der Umfang dieses Sicherungsvermögens soll 1 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller dem Sicherungsfonds angeschlossenen Versicherungsunternehmen betragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SichLVFinV%202016/1#abs-2 (2) Die Höhe des Sicherungsvermögens ist jährlich neu zu beziffern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SichLVFinV%202016/1#abs-3 (3) Versicherungstechnische Netto-Rückstellungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Rückstellungen nach § 341e des Handelsgesetzbuchs ohne die Beträge, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallen. Es sind die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen zugrunde zu legen, die im Jahresabschluss des Vorjahres der Beitragserhebung gemäß § 7 Absatz 1 oder, wenn nicht vorhanden, im zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ausgewiesen sind.

§ 2