Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Vom 16./17. Dezember 1993
SiTechZStVArt 5 Schiedsklausel
Stand: 25.08.2026
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.