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Art 5 SiTechZStV (Bayern) — Schiedsklausel

Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Vom 16./17. Dezember 1993

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.