Gesetze / Silberschmied-Ausbildungsverordnung

SiSchmAusbV

§ 8 Zwischenprüfung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SiSchmAusbV/8#abs-1 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SiSchmAusbV/8#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 6 Buchstabe e, laufender Nummer 7 Buchstabe e, laufender Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb, laufender Nummer 10 Buchstabe g, laufender Nummer 13 Buchstabe d, laufender Nummer 14 Buchstabe c, laufender Nummer 16 Buchstabe a und laufender Nummer 17 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SiSchmAusbV/8#abs-3 (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Anfertigen eines Werkstückes, gegebenenfalls unter Einbeziehung vorgefertigter Teile, unter Anwendung von Umform-, Trenn-, Abtrag- und Fügetechniken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SiSchmAusbV/8#abs-4 (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
2.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
3.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
4.
Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
5.
Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
6.
Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,
7.
Trennen und Abtragen,
8.
Fügetechniken,
9.
Umformen von Metallen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SiSchmAusbV/8#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

§ 7 § 9