Gesetze / Sektorenverordnung SektVO § 66 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms Stand: 24.08.2023 VergaberechtBund Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind 1.§ 10a nicht anzuwenden und2.die §§ 21, 35, 36, 37, 38, 39, 40 und 61 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.