§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz gilt für Personen, die im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen tätig werden. Deren soziale Absicherung bestimmt sich nach diesem Gesetz, soweit keine anderweitige Absicherung, insbesondere keine solche durch die aufnehmende Einrichtung, besteht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 SekG →
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