Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 50 Auswahlverfahren
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/50#abs-1 (1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Oberschule, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen. Die Auswahl erfolgt unter den Schülerinnen und Schülern, die die Schule im Erst- oder Zweitwunsch benennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/50#abs-2 (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter der als Erstwunsch benannten Schule berücksichtigt zunächst besondere Härtefälle gemäß § 53 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Die verbleibenden Plätze werden nach der Nähe der Wohnung zur Schule vergeben. Die Nähe der Wohnung zur Schule wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter unter dem Gesichtspunkt der Schulwegzeit oder der Entfernung bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/50#abs-3 (3) Unabhängig von dem Kriterium der Nähe der Wohnung zur Schule gemäß Absatz 2 Satz 2 können bis zu 50 Prozent der Plätze vorrangig an Schülerinnen und Schüler vergeben werden, wenn eine Aufnahme nach der Nähe der Wohnung zur Schule nicht erfolgen kann und ein besonderer Grund vorliegt. Besondere Gründe für eine vorrangige Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers liegen vor, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass andernfalls persönliche, pädagogische oder öffentliche Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Schulische Leistungen gelten nicht als besondere Gründe. Übersteigt die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die zunächst nicht nach der Nähe der Wohnung zur Schule aufgenommen werden können und für die ein besonderer Grund vorliegt, die Zahl der Plätze für eine vorrangige Aufnahme, sind zunächst die Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, deren Wohnung näher an der Schule liegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/50#abs-4 (4) Ein besonderer Grund gemäß Absatz 3 Satz 2 liegt insbesondere vor, wenn nach Prüfung des Einzelfalls festgestellt wird, dass die individuellen Voraussetzungen der Schülerin oder des Schülers dem Profil der Schule gemäß § 7 Absatz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes in besonderem Maße entsprechen und eine vergleichbare Förderung der Fähigkeiten und Neigungen an einer anderen Schule nicht zu erwarten ist. Die Eltern haben dies glaubhaft darzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/50#abs-5 (5) Ein besonderer Grund gemäß Absatz 3 Satz 2 liegt insbesondere vor, wenn
der Schulträger sein öffentliches Interesse an einer vorrangigen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Wohnung oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet des Schulträgers gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitgeteilt hat und
die Schulleiterin oder der Schulleiter für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler feststellt, dass sie oder er in dem Gebiet des für die gewünschte Schule zuständigen Schulträgers die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder feststellt, dass sie oder er vor Beginn des neuen Schuljahres in das Gebiet des für die Schule zuständigen Schulträgers umziehen wird und dies bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens glaubhaft gemacht ist. Die Adresse der Wohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltes sind durch die Eltern glaubhaft darzulegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/50#abs-6 (6) Ein besonderer Grund gemäß Absatz 3 Satz 2 liegt insbesondere vor, wenn ein Geschwisterkind die Schule bereits besucht und nach Prüfung des Einzelfalles festgestellt wird, dass der Besuch einer anderen Schule für die Schülerin oder den Schüler, das Geschwisterkind oder die Eltern nicht zumutbar ist. Die Eltern haben dies glaubhaft darzulegen.