Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 49 Aufnahmeverfahren

Stand: 21.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/49#abs-1 (1) Das Aufnahmeverfahren besteht aus

dem Auswahlverfahren gemäß § 50 und

gegebenenfalls dem Zuweisungsverfahren gemäß § 4 und § 7 Absatz 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/49#abs-2 (2) Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt den Schulleiterinnen und Schulleitern der gewünschten Schulen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/49#abs-3 (3) Die Durchführung des Zuweisungsverfahrens obliegt dem staatlichen Schulamt. Die Schülerinnen und Schüler, die nach dem Auswahlverfahren keine Aufnahme finden, nehmen am Zuweisungsverfahren teil.

§ 48 § 50