Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 37 Abschlüsse
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/37#abs-1 (1) Abschlüsse und Berechtigungen werden entsprechend dem besuchten Bildungsgang auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen erfüllt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/37#abs-2 (2) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife (Erster Schulabschluss) erworben. Den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erwirbt, wer die Mindestbedingungen entsprechend § 36 Absatz 3 erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/37#abs-3 (3) Den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss) erwirbt, wer
in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens zwei Fächern im Erweiterungskurs unterrichtet wurde, davon mindestens in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik und
in den Erweiterungskursen mindestens ausreichende Leistungen,
in den Grundkursen mindestens befriedigende Leistungen und
in allen übrigen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/37#abs-4 (4) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwirbt, wer
in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens drei Fächern, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik, im Erweiterungskurs unterrichtet wurde und
in mindestens zwei Fächern im Erweiterungskurs mindestens befriedigende Leistungen, im dritten Erweiterungskurs mindestens ausreichende Leistungen,
im Grundkurs mindestens befriedigende Leistungen und
in allen übrigen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.