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# § 37 Sek I-V (Brandenburg) — Abschlüsse

Sekundarstufe I-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abschlüsse und Berechtigungen werden entsprechend dem besuchten Bildungsgang auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 10 vergeben, wenn die Mindestbedingungen erfüllt wurden.

(2) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 wird der Hauptschulabschluss/die Berufsbildungsreife (Erster Schulabschluss) erworben. Den erweiterten Hauptschulabschluss/die erweiterte Berufsbildungsreife erwirbt, wer die Mindestbedingungen entsprechend § 36 Absatz 3 erfüllt.

(3) Den Realschulabschluss/die Fachoberschulreife (Mittlerer Schulabschluss) erwirbt, wer

in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens zwei Fächern im Erweiterungskurs unterrichtet wurde, davon mindestens in einem der Fächer Deutsch oder Mathematik und

in den Erweiterungskursen mindestens ausreichende Leistungen,

in den Grundkursen mindestens befriedigende Leistungen und

in allen übrigen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(4) Die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erwirbt, wer

in der Jahrgangsstufe 10 in mindestens drei Fächern, darunter mindestens zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik, im Erweiterungskurs unterrichtet wurde und

in mindestens zwei Fächern im Erweiterungskurs mindestens befriedigende Leistungen, im dritten Erweiterungskurs mindestens ausreichende Leistungen,

im Grundkurs mindestens befriedigende Leistungen und

in allen übrigen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

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Zitiervorschlag: § 37 Sek I-V (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/37

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