Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 33 Differenzierung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/33#abs-1 (1) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen nach Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen differenziert erteilt. Die Differenzierung kann erfolgen als:
Binnendifferenzierung,
Fachleistungsdifferenzierung gemäß den Absätzen 2 und 3 sowie
Wahlpflichtunterricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/33#abs-2 (2) Der Unterricht wird nach einer angemessenen Beobachtungszeit, jedoch spätestens mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres, in der Jahrgangsstufe 7 in den Fächern Deutsch und Mathematik in Fachleistungskursen auf zwei Anspruchsebenen, dem Grundkurs (G-Kurs) und dem Erweiterungskurs (E-Kurs), erteilt. Der Unterricht in Fachleistungskursen gemäß Satz 1 beginnt in der ersten Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 8 sowie in einem der naturwissenschaftlichen Fächer mit Beginn der Jahrgangsstufe 9. Bei der erstmaligen Bildung von Fachleistungskursen ist darauf zu achten, dass die Grund- und Erweiterungskurse jeweils eine vergleichbare Bandbreite an Schülerleistungen aufweisen. Die Durchlässigkeit zwischen den Kursen ist zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/33#abs-3 (3) Anstelle von Fachleistungskursen können klasseninterne Lerngruppen entsprechend den Grundsätzen der Fachleistungsdifferenzierung gemäß Absatz 2 und den §§ 34 und 35 gebildet werden, soweit
besondere pädagogische Konzepte erprobt werden sollen oder
aus demografischen oder schulstrukturellen Gründen eine sinnvolle Kursbildung nicht möglich ist.
Nummer 2 gilt insbesondere für Klassen, in denen der Frequenzrichtwert für die Klassenbildung erheblich unterschritten wird. Die Bildung klasseninterner Lerngruppen ist durch die Konferenz der Lehrkräfte zu beschließen und dem staatlichen Schulamt anzuzeigen.