Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 32 Aufnahmeverfahren
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/32#abs-1 (1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Gesamtschule, werden bis zu einem Drittel der Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gewählt haben. Die übrigen Plätze sind an Schülerinnen und Schüler zu vergeben, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife und der erweiterten Berufsbildungsreife gewählt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/32#abs-2 (2) Die für die Drittelung gemäß § 53 Absatz 3 Satz 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes maßgebliche Aufnahmekapazität ist die Anzahl der Plätze, die sich aus der Gesamtzahl aller in der Jahrgangsstufe 7 zu vergebenden Plätze abzüglich der Plätze für Schülerinnen und Schüler,
die gemäß § 50 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes aufgenommen werden und nach den Rahmenlehrplananforderungen für den Bildungsgang zum Erwerb des Abschlusses der Schule
mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ oder
mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ unterrichtet werden oder
die nicht am Aufnahmeverfahren teilnehmen, weil sie ihr Schulverhältnis gemäß § 6 Absatz 4 fortsetzen,
ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/32#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler, die
gemäß § 50 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes aufgenommen werden und nach den Rahmenlehrplananforderungen für die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I unterrichtet werden oder
gemäß § 53 Absatz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes bei der Aufnahme vorrangig zu berücksichtigen sind,
werden entsprechend dem gewählten Bildungsgang den jeweiligen Aufnahmedritteln gemäß § 53 Absatz 3 Satz 7 des Brandenburgischen Schulgesetzes vorab zugeordnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/32#abs-4 (4) Das Auswahlverfahren für die Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gewählt haben, wird entsprechend § 43 durchgeführt. Eine Eignungsfeststellung gemäß § 41 sowie eine Eignungsprüfung gemäß § 42 erfolgen nicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/32#abs-5 (5) Das Aufnahmeverfahren für die Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang zum Erwerb der Fachoberschulreife oder der erweiterten Berufsbildungsreife gewählt haben, wird entsprechend den §§ 49 und 50 durchgeführt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/32#abs-6 (6) Soweit die Zahl der Anmeldungen zwar die Aufnahmekapazität übersteigt, jedoch eine Übernachfrage in Bezug auf das Auswahlverfahren gemäß Absatz 4 oder Absatz 5 nicht besteht, sind freie Plätze abweichend von Absatz 1 im Rahmen des jeweils anderen Auswahlverfahrens zu vergeben.