Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung
Sek I-V§ 23 Nichtteilnahme, Nachholen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/23#abs-1 (1) Wer an einer Prüfung aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen kann, muss die Schule unverzüglich informieren und unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/23#abs-2 (2) Eine aus Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte Prüfung wird unverzüglich nachgeholt, sobald die Gründe für das Versäumen nicht mehr vorliegen. Über den Zeitpunkt entscheidet der Prüfungsausschuss. Sofern das Nachholen nicht vor Beginn der Sommerferien möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/23#abs-3 (3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler die Prüfung aus selbst zu vertretenden Gründen oder wird im Falle von Krankheit nicht unverzüglich informiert und unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt oder wird die Prüfung verweigert, so wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet.