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# § 23 Sek I-V (Brandenburg) — Nichtteilnahme, Nachholen

Sekundarstufe I-Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer an einer Prüfung aus Krankheitsgründen nicht teilnehmen kann, muss die Schule unverzüglich informieren und unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

(2) Eine aus Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumte Prüfung wird unverzüglich nachgeholt, sobald die Gründe für das Versäumen nicht mehr vorliegen. Über den Zeitpunkt entscheidet der Prüfungsausschuss. Sofern das Nachholen nicht vor Beginn der Sommerferien möglich ist, entfällt die Verpflichtung zur Ablegung der Prüfung.

(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler die Prüfung aus selbst zu vertretenden Gründen oder wird im Falle von Krankheit nicht unverzüglich informiert und unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt oder wird die Prüfung verweigert, so wird die Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet.

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Zitiervorschlag: § 23 Sek I-V (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Sek%20I-V/23

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