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# § 8 SeilbV (Bayern) — Versicherungspflicht

Seilbahnverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mindesthöhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden des Seilbahnunternehmers gemäß Art. 21 BayESG muss ausreichend sein und bestimmt sich grundsätzlich nach der maximal zulässigen Besetzungszahl der Seilbahn in einer Fahrtrichtung; diese Zahl ergibt vervielfacht mit einem Betrag von mindestens 50 000 € die Deckungssumme für Personenschäden je Schadensereignis und muss für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen. Diese Deckungssumme muss mindestens 2 000 000 € betragen.

(2) Die Mindestdeckungssumme für Sachschäden muss jeweils 10 v.H. der im Abs. 1 genannten Summen betragen.

(3) Der Nachweis über jeden Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Seilbahnunternehmer der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 8 SeilbV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SeilbV/8

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