Gesetze / Landesrecht Bayern / Seilbahnverordnung

SeilbV

§ 13 Bußgeldvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Nach Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BayESG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

2. einem Auskunftsverlangen der zuständigen Behörden nach § 12 Abs. 4 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder

3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nr. 1 oder Nr. 2 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht.

§ 12 § 14