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§ 13 SeilbV (Bayern) — Bußgeldvorschriften

Seilbahnverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BayESG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,

2. einem Auskunftsverlangen der zuständigen Behörden nach § 12 Abs. 4 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder

3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nr. 1 oder Nr. 2 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht.