Gesetze / Seiler-Ausbildungsverordnung
SeilAusbV§ 7 Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeilAusbV%202008/7#abs-1 (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeilAusbV%202008/7#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeilAusbV%202008/7#abs-3 (3) Für den Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte bestehen folgende Vorgaben:
Im Schwerpunkt Seilherstellung soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er
Im Schwerpunkt Seilkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er
Im Schwerpunkt Netzkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er
Konfektionieren von Netzteilen zu einem gebrauchsfertigen Netz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeilAusbV%202008/7#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeilAusbV%202008/7#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Konfektion bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SeilAusbV%202008/7#abs-6 (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen die folgenden Vorgaben:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SeilAusbV%202008/7#abs-7 (7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. | Prüfungsbereich Schwerpunkt- spezifische Produkte | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Konfektion | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SeilAusbV%202008/7#abs-8 (8) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SeilAusbV%202008/7#abs-9 (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.