Gesetze / Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes
SeemGÄndGArt 2 Übergangsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeemG%C3%84ndG/2#abs-1 (1) Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen im Sinne des § 81 des Seemannsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeemG%C3%84ndG/2#abs-2 (2)