nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 2 SeemGÄndG — Übergangsvorschriften

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen im Sinne des § 81 des Seemannsgesetzes.

(2)