Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NRW.SeedCap-Aufgabenübertragungsverordnung

SeedCap-AÜVO

§ 1 Aufgabenübertragung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeedCap-A%C3%9CVO/1#abs-1 (1) Der NRW.BANK wird die Durchführung des Programms NRW.SeedCap einschließlich Verwaltung der zur Verfügung gestellten revolvierten Mittel zur ausschließlichen Wahrnehmung übertragen. Dies umfasst die

1. Antragsbearbeitung,

2. Bewilligung,

3. laufende Bestandsbetreuung und

4. bankübliche Abwicklung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeedCap-A%C3%9CVO/1#abs-2 (2) Die Einzelheiten der Übertragung der Aufgaben und Geschäfte auf die NRW.BANK werden soweit erforderlich mittels öffentlich-rechtlicher Verträge geregelt.

§ 2