Gesetze / Seeversicherungsnachweisgesetz
SeeVersNachwG§ 7 Behördliche Maßnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeVersNachwG/7#abs-1 (1) Wird
nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, so kann das Schiff festgehalten werden, bis die jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeVersNachwG/7#abs-2 (2) Einem Schiff, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus einem seiner Häfen ausgewiesen worden ist, da eine dem Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/20/EG entsprechende Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt wird, ist der Zugang zu den Häfen der Bundesrepublik Deutschland zu verweigern, bis diese vorgelegt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeVersNachwG/7#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann in den Betriebsräumen des Schiffes Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 zu überwachen.