Gesetze / See-Umweltverhaltensverordnung
SeeUmwVerhV§ 8 Einleiten und vorläufige Bewertung von flüssigen Stoffen
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/8#abs-1 (1) Ein Schiff ist bei der Einleitung von Stoffen der Gruppen X, Y oder Z nach Anlage II Regel 6 des MARPOL-Übereinkommens ins Meer nicht in Fahrt im Sinne von Anlage II Regel 13 Absatz 2.1, wenn es die Reise nur zur Einleitung dieser Stoffe durchführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/8#abs-2 (2) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist für die vorläufige Bewertung eines für die Beförderung als Massengut noch nicht eingestuften flüssigen Stoffes nach Anlage II Regel 6 Absatz 3 des MARPOL-Übereinkommens zuständig. Sie kann dafür die Unterstützung des Umweltbundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung anfordern.
Änderungsverlauf
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20.02.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2018 (BGBl. I 210)
BGBl. 2018 I S. 210
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