Gesetze / See-Umweltverhaltensverordnung

SeeUmwVerhV

§ 19 Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans und von Ballastwasser-Behandlungssystemen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/19#abs-1 (1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation lässt den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens auf Antrag zu. Dabei beteiligt sie bei Bedarf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/19#abs-2 (2) Bei der Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen nach der Anlage Regel D-3 oder von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien nach der Anlage Regel D-4 des Ballastwasser-Übereinkommens kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Bewertung toxikologischer, ökotoxikologischer und anderer umweltbezogener Risiken anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore heranziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeUmwVerhV/19#abs-3 (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag das Zulassungszeugnis für ein Ballastwasser-Behandlungssystem ändern, insbesondere die Zulassung auf einen anderen Inhaber übertragen.

§ 18 § 20