Gesetze / Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
SeeStrOV§ 8b Verwendung von Lichtern, Signalkörpern und Schallsignalanlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeStrOV/8b#abs-1 (1) Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, dürfen
§ 6 Abs. 4 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeStrOV/8b#abs-2 (2) Hat ein Fahrzeug vor dem Erwerb des Rechts zur Führung der Bundesflagge eine andere Nationalflagge geführt, so dürfen abweichend von Absatz 1 auch von einem anderen Vertragsstaat der Internationalen Regeln nach diesen Regeln zugelassene Lichter, Signalkörper und Schallsignalanlagen geführt werden, sofern die Anforderungen der Anlagen I und III der Internationalen Regeln erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht für Sportboote im Sinne des § 2 Nr. 1 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeStrOV/8b#abs-3 (3) Für die Baumusterzulassung, die Wirksamkeit und die Instandsetzung der Lichter, Signalkörper und Schallsignalanlagen gilt Abschnitt D Nr. 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Änderungsverlauf
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06.08.2005 Ausfertigung
§ 8b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 2005 (BGBl. I 2288)
BGBl. 2005 I S. 2288
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