Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

SeeSchStrO

§ 46 Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/46#abs-1 (1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Regelungen gelten abweichend von der Regel 9 Buchstabe b bis d und den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c der Kollisionsverhütungsregeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/46#abs-2 (2) In Kiel-Holtenau haben die aus der Zufahrt in die Neue Schleuse einlaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus der Alten Schleuse auslaufenden Fahrzeugen. In Brunsbüttel haben die aus den Schleusenvorhäfen in die Zufahrt auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den in diesen Bereich einlaufenden Fahrzeugen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/46#abs-3 (3) In Brunsbüttel und in Kiel-Holtenau haben die aus den Neuen Schleusen auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus den Alten Schleusen auslaufenden Fahrzeugen.

§ 45 § 47