Gesetze / Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
SeeSchStrO§ 46 Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/46#abs-1 (1) Die in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Regelungen gelten abweichend von der Regel 9 Buchstabe b bis d und den Regeln 15 und 18 Buchstabe a bis c der Kollisionsverhütungsregeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/46#abs-2 (2) In Kiel-Holtenau haben die aus der Zufahrt in die Neue Schleuse einlaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus der Alten Schleuse auslaufenden Fahrzeugen. In Brunsbüttel haben die aus den Schleusenvorhäfen in die Zufahrt auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den in diesen Bereich einlaufenden Fahrzeugen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchStrO%201971/46#abs-3 (3) In Brunsbüttel und in Kiel-Holtenau haben die aus den Neuen Schleusen auslaufenden Fahrzeuge Vorfahrt gegenüber den aus den Alten Schleusen auslaufenden Fahrzeugen.
Änderungsverlauf
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21.09.2018 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes vom 21. September 2018 (BGBl. I 1398)
BGBl. 2018 I S. 1398
BGBl. 2018 I S. 1398
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.