Gesetze / Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung
SeeSchAÜV§ 3
Stand: 10.06.2019
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Änderungsverlauf
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07.12.1994 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I 3744)
BGBl. 1994 I S. 3744
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.