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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 3744
BGBl. 1994 I S. 3744 · 49.650 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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3744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
(Ausführungsverordnung zum Seerechtsübereinkommen)
Vom 7. Dezember 1994
Auf Grund
des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 sowie des § 9a des Seeaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1S. 2802) verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr,
- des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes verordnet
das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bun-
desministerium der Finanzen,
- des § 4 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes verordnet
das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes-
ministerium der Justiz und dem Bundesministerium
der Finanzen,
- des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
- des § 5 Abs. 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2146) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr.
Artikel 1
Änderung der Seeschiffahrts-
aufgaben-Übertragungsverordnung
§ 1 der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverord-
nung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 733) wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „Auf der
Hohen See" durch die Wörter „Seewärts der
Begrenzung des deutschen Küstenmeeres" und die
Wörter ,,Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Seeschiffahrt" durch die Wörter ,,Aufgaben nach § 1
Nr. 3 Buchstabe a, b und d Doppelbuchstabe aa
des Seeaufgabengesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 1 werden am Schluß vor den Wörtern
,,zu überwachen" die Wörter,,, soweit das Völker-
recht dies zuläßt oder erfordert," eingefügt.
2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Seeschiffahrts-
straßen" die Wörter „und im übrigen deutschen
Küstenmeer'' eingefügt.

Artikel2
Änderung der Zuständig-
keitsbezeichnungs-Verordnung See
Die Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See vom
4. März 1994 (BGBI. 1S. 442) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 2 wird in Buchstabe d am Ende das Semi-
kolon durch ein Komma ersetzt und der folgende
Buchstabe e angefügt:
„e) auf Schiffen begangenen Verstößen im Sinne
des Artikels 220 Abs. 3 des Seerechtsüber-
einkommens der Vereinten Nationen von 1982
(BGBI. 1994 II S. 1798) in der deutschen aus-
schließlichen Wirtschaftszone hinsichtlich der
nach den Absätzen 3, 5 und 6 dieses Artikels
zulässigen Maßnahmen;".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Bundes-
flagge zu führen" die Wörter .,, sowie bei den in § 1
Nr. 2 Buchstabe e genannten Verstößen" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „2" durch die Angabe
,,2 Buchstabe a bis d" ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter „Artikels 23 des Über-
einkommens über die Hohe See" durch die Wörter
,,Artikels 111 des Seerechtsübereinkommens der Ver-
einten Nationen von 1982" ersetzt.
Artikel3
Änderung
der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
8. April 1991 (BGBI. 1S. 880), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der erste Halbsatz durch fol-
gende Sätze ersetzt:
.,Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrts-
straßen mit Ausnahme der Emsmündung, die
im Osten durch eine Verbindungslinie zwi-
schen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08" N;
07° 01' 52" 0), Borkum (53° 34' 06" N; 06° 45'
31 '' 0) und dem Schnittpunkt der Koordinaten
53° 39' 35 11 N; 06° 35' 00" 0 begrenzt wird.
Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verord-
nung sind
1. die Wasserflächen zwischen der Küsten-
linie bei mittlerem Hochwasser oder der
seewärtigen Begrenzung der Binnenwas-
serstraßen und einer Linie von drei See-
meilen Abstand seewärts der Basislinie,
2. die durchgehend durch Sichtzeichen B.11
der Anlage 1 begrenzten Wasserflächen
der seewärtigen Teile der Fahrwasser im
Küstenmeer.
Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im
Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen
zwischen den Ufern der nachstehend be-
zeichneten Teile der angrenzenden Binnen-
wasserstraßen:".
bb) Folgende neue Nummern 19 bis 21 werden
angefügt:
,, 19. Warnow von der Mündung in die Unter-
warnow bis zur Mühlendammschleuse in
Rostock;
20. Ryck bis zur Steinbecker-Tor-Brücke in
Greifswald;
21. Uecker bis zur Straßenbrücke in Uecker-
münde."
cc) Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Im Bereich der Wasserflächen zwischen der
seewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 Nr. 1 und 2 und der seewärtigen Begren-
zung des Küstenmeeres sind lediglich § 1 Abs. 4,
§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 16, 22
bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7, 14 und 32 Abs. 5,
§ 35 Abs. 1 und 2 sowie die§§ 55 bis 61 anzu-
wenden."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „durch-
gehende Schiffahrt" die Wörter „auf den Binnen-
wasserstraßen" eingefügt.
b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Schleppver-
bände," die Wörter „die die für eine Seeschiffahrts-
straße bekanntgemachten Abmessungen nach
Länge, Breite und Tiefgang überschreiten," ein-
gefügt.
c) Nach Nummer 10 wird folgende neue Nummer 10a
eingefügt:
„ 10a. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
Fahrzeuge mit Ausnahme von Sportfahr-
zeugen und von Fahrzeugen der Bundes-
wehr, die in der Lage sind, durch das Was-
ser mit einer Geschwindigkeit von 25 kn
oder mehr zu fahren, wie zum Beispiel
Tragflächen- und Bodeneffektfahrzeuge;" .
d) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
„ 13. Wegerechtschiffe
a) Fahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord-
ostsee-Kanal, die die für eine Seeschiff-
fahrtsstraße bekanntgemachten Abmes-
sungen überschreiten oder die wegen
ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen
anderer Eigenschaften gezwungen sind,
den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich
in Anspruch zu nehmen,
b) Fahrzeuge im Bereich der Wasserflächen
zwischen der seewärtigen Begrenzung im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
und der seewärtigen Begrenzung des
Küstenmeeres, die die von der Strom-
und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
gemachten Voraussetzungen erfüllen;

3746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge
im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Inter-
nationalen Regeln von 1972 zur Verhütung
von Zusammenstößen auf See;•.
e) Nach Nummer 20 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende neue Nummern 21
bis 27 angefügt:
„21. Wassermotorräder
motorisierte Wassersportgeräte mit Wasser-
strahlantrieb, die als Personal Water Craft
wie „Wasserbob.. , ,,Wasserscooter-, ,,Jet-
bike'" oder „Jetski„ bezeichnet werden, oder
sonstige gleichartige Geräte;
22. Maritime Verkehrssicherung
die von der Verkehrszentrale zur Verhütung
von Kollisionen und Grundberührungen, zur
Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verhü-
tung von der Schiffahrt ausgehender Ge-
fahren für die Meeresumwelt gegebenen
Verkehrsinformationen und Verkehrsunter-
stützungen sowie erlassenen Verfügungen
zur Verkehrsregelung und -lenkung;
23. Verkehrsinformationen
nautische Warnnachrichten sowie Mitteilun-
gen der Verkehrszentrale über die Verkehrs-
lage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tide-
verhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in
regelmäßigen Abständen oder auf Anforde-
rung einzelner Schiffe gegeben werden;
24. Verkehrsunterstützungen
Hinweise und Warnungen der Verkehrszen-
trale an die Schiffahrt sowie Empfehlungen
im Rahmen einer Schiffsberatung von der
Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach
§ 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelots-
wesen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. September 1984 (BGBI. 1S. 1213),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554) geändert
worden ist, die bei verminderter Sicht, auf
Anforderung oder wenn die Verkehrszen-
trale es auf Grund der Verkehrsbeobach-
tung für erforderlich hält, gegeben werden
und sich entsprechend den Erfordernissen
der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie
der Wetter- und TideverhäJtnisse auch auf
Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwin-
digkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe
erstrecken können;
25. Verkehrsregelungen
schiffahrtspolizeiliche Verfügungen der Ver-
kehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend
den Erfordernissen der Verkehrslage, der
Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tidever-
hältnisse Regelungen über Vorfahrt, Über-
holen, Begegnen, Höchst- und Mindestge-
schwindigkeiten oder über das Befahren
einer Seeschiffahrtsstraße umfassen können;
26. Verkehrslenkung
Maßnahmen der Verkehrszentralen am
Nord-Ostsee-Kanal, durch die der Verkehr
zum Zweck der Gefahrenabwehr oder der
Verkehrsablaufsteuerung gelenkt wird;
27. Verkehrszentralen
die von der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
tung des Bundes eingerichteten Revierzen-
tralen. •
3. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage
ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der
Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Ver-
kehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher,
auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen
Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzu-
hören und unverzüglich entsprechend den Bedingun-
gen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksich-
tigen.'"
4. In § 13 Abs. 2 werden nach den Wörtern „auf dem
Nord-Ostsee-Kanal„ das Wort „und'" durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Untertrave„ die
Wörter „und der Unterwarnow'" eingefügt.
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „ Wamow„ durch das
Wort „Unterwarnow„ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Fahrzeuge
im Sinne von Absatz 1'" das Wort „weitere„ gestri-
chen und die Wörter „und sonstige bekanntge-
machte Fahrzeuge'" eingefügt.
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segel-
surfen'".
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserski-
laufen erlaubt; dies gilt nicht auf den von der
Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
gemachten Wasserflächen ...
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Im Fahrwasser ist das Fahren mit Wasser-
motorrädern mit Ausnahme auf den mit Sicht-
zeichen 8.8 der Anlage I gekennzeichneten oder
von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde be-
kanntgemachten Wasserflächen verboten. Außer-
halb des Fahrwassers ist das Fahren mit Wasser-
motorrädern erlaubt; dies gilt nicht auf den von der
Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
gemachten Wasserflächen. Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 4 gelten auch für das Fahren mit Wasser-
motorrädern ...
7. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
,,Verkehrslenkungsstelle„ durch das Wort „ Ver-
kehrszentrale„ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Fahrzeugführer hat bei der Befolgung der
Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die
Verkehrsinformationen der Verkehrszentrale un-
verzüglich entsprechend den Bedingungen der
jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen
und den getroffenen Maßnahmen der Verkehrslen-
kung nachzukommen ...

8. In § 49 Abs. 6 wird das Wort „Verkehrslenkungsstelle"
durch das Wort „Verkehrszentrale" ersetzt.
9. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt
gefaßt:
„Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes".
10. Die Überschrift des § 55 wird wie folgt gefaßt:
.. Strom- und Schiffahrtspolizei".
11. Nach § 55 wird folgender neuer § 55a eingefügt:
.,§55a
Verkehrszentralen
Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der ent-
sprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers
eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für fol-
gende Maßnahmen zuständig:
1. Verkehrsinformatk>nen,
2. Verkehrsunterstützungen,
3. Verkehrsregelungen und
4. Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal."
12. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. der Verkehr von außergewöhnlich großen
Fahrzeugen sowie von Luftkissen- und
Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,".
bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern
.Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be-
einträchtigt werden" die Wörter 11 oder eine
Gefahr für die Meeresumwelt entstehen" ein-
gefügt.
cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern
• Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen"
die Wörter „oder eine Gefahr für die Mee-
resumwelt darstellen" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „aus-
gleichen" das Wort „und" durch das Wort
..oder" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „verhin-
dern" das Wort .oder" eingefügt und der
Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) folgender neuer Buchstabe c wird angefügt:
.c) die eine Gefahr für die Meeresumwelt ver-
hindern oder beseitigen."
13. § 58 wird wie folgt gefaßt:
..§58
Schiffahrtspolizeiliche Meldungen
(1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und
Schleppverbänden, die die von der Strom- und Schiff-
fahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Abmessun-
gen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeu-
gen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der von der
Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntge-
machten Verkehrszentrale folgende Angaben zu
melden:
1. soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben
nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit
Nummer 2.6 der Anlage zur Anlaufbedingungsver-
ordnung vom 23. August 1994 {BGBI. 1 S. 2246),
geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom
7. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3744), abgegeben
worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der von
den Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden bekannt-
gemachten Seeschiffahrtsstraßen:
a) Name, Rufzeichen und Art des Fahrzeugs,
b) Position des Fahrzeugs,
c) Länge, Breite und Tiefgang des Fahrzeugs in
Metern,
d) Abgangs- und Bestimmungshafen,
e) Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien
oder Erdöl/Erdölprodukte als Massengut beför-
dert werden, und, wenn dies zutrifft, Angabe
der Ladungsart und -menge und der UN-Num-
mer, oder solche Güter befördert worden sind
und danach die Tanks nicht gereinigt und ent-
gast oder vollständig inertisiert sind,
f) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung
vorliegen und
g) Reeder oder dessen Bevollmächtigte;
2. während der weiteren Fahrt bei den bekanntge-
machten Positionen:
a) Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,
b) Position des Fahrzeugs,
c) Geschwindigkeit des Fahrzeugs und
d) Passierzeit des Fahrzeugs;
3. Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 haben nach Maß-
gabe des Meldeschemas in Anhang 1 zu Nr. 1.9 der
Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung zu erfolgen .
(3) Nach Abgabe der ersten Meldung über UKW-
Sprechfunk muß der Führer eines Fahrzeugs im Sinne
des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf
den bekanntgemachten UKW-Kanälen und, wenn
technisch durchführbar, auf dem UKW-Kanal 16 an-
sprechbar sein."
14. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Grundregel" durch
das Wort „Grundregeln" ersetzt.
b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
14. einer Vorschrift des§ 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2
11
zweiter Halbsatz, Abs. 2 bis 4, 5 Satz 1 zwei-
ter Halbsatz oder Satz 3 über das Wasserski-
laufen, das Segelsurfen oder das Fahren mit
Wassermotorrädern zuwiderhandelt,".
c) Nummer 40 wird wie folgt gefaßt:
„40. entgegen § 58 Abs. 1 oder 2 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 3
nicht ständig über UKW-Sprechfunk an-
sprechbar ist."

3748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
15. Die Anlage I wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung wird Buchstabe e wie folgt gefaßt:
„e) Feuer
Es werden verwendet:
- Festfeuer(F/F.)
- Unterbrochenes Feuer
mit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.) [J 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1 1...,..,.,,
oder
mit Gruppen von 2 Unterbrechungen
(Oe [2]/Ubr. [21)
11 llJ 1 11 11 11 11 11 11
oder
mit Gruppen von 3 Unterbrechungen
(Oe [3]/Ubr. [3D 111 lll. J11 111 111 111 111
-
-
Gleichtaktfeuer (lso/Glt.)
Blitzfeuer
111.1111111 • 1111
mit Einzelblitzen (FIJBlz.)
l•• --11111••••• 1 • 111
oder
mit Gruppen von 2 Blitzen (FI. [2]/Blz. [21) 1 1 I_I_I 1 1 1 1 1 II II 11 11
oder
mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen
(FI. [2 + 1]/Blz. (2 + 11)
III W_III III III III III III
oder
mit Gruppen von 5 Blitzen (FI. [SVBlz. [SD 11111 111 JJ__ 11111 II 111
- Funkelfeuer
mit dauerndem Funkeln (Q/Fkl.)
oder
mit Gruppen von 3 Funkeln (Q [3VFkl. [31)
oder
mit Gruppen von 9 Funkeln (Q [9VFkl. [9D
oder
mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink
(Q [6] + LFI/Fkl. [6] + Blk.)
oder
mit Unterbrechungen (IQ/Fkl.unt.)
- Schnelles Funkelfeuer
mit dauerndem schnellen Funkei (VQ/SFkl.) ,uuuw1,1,,1u1,,, •• ,,,,,u,,, •••• •••••••• ,.,, .uuuuuuuu,
oder
mit Gruppen von 3 schnellen Funkeln
(VQ [3VSFkl. [31)
oder
mit Gruppen von 9 schnellen Funkeln
(VQ [9VSFkl. [9D
oder
mit Gruppen von 6 schnellen Funkeln
und 1 Blink (VQ [6] + LFVSFkl. [6] + Blk.)
uuu • __ uuu • wrn • uuu •
oder
mit Unterbrechungen (IVQ/SFkl. unt.) HHWUU HHUHW lH'1UHU UUHUUl
Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Licht-
erscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blinken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 Sekunden Dauer
sichtbar. In den Klammem ist für jede Kennung die englische/deutsche Abkürzung genannt. ..

b) Abschnitt 1- Sichtzeichen - wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer A.17 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3)".
bb) Nach Ziffer B. 7 wird folgende Ziffer 8.8 eingefügt:
„8.8 Wassermotorräder
(§ 31 Abs. 5 Satz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wasser-
motorrädern erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wasser-
motorrades."
cc) In Ziffer 8.11 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., FI (2)/Blz. (2), Oe (2)/Ubr. (2), Oe (3)/Ubr. (3), Q/Fkl. oder IQ/Fkl.unt."
dd) In Ziffer 8.11 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., FI (2)/Blz. (2), Oe (2)/Ubr. (2), Oe (3)/Ubr. (3), Q/Fkl. oder IQ/Fkl.unt."
ee) In Ziffer 8.12 wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,lso /Glt oder Oc/Ubr."
ff) In Ziffer 8.13 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI (2 + 1)/Blz. (2 + 1)".
gg) In Ziffer 8.13 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI (2 + 1)/Blz. (2 + 1)".
hh) In Ziffer B.14 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3)".
ii) In Ziffer B.15 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,VQ/SFkl. oder Q/Fkl."
jj) In Ziffer B. 15 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,VQ (3)/SFkl. (3) oder Q (3)/Fkl. (3)".
kk) In Ziff~r 8.15 Buchstabe c wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,, VQ (6) + LFI/SFkl. (6) + Blk. oder Q (6) + LFI/Fkl. (6) + Blk."
II) In Ziffer B.15 Buchstabe d wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,VQ (9)/SFkl. (9) oder Q (9)/Fkl. (9)".
nm) In Ziffer B.15 Buchstabe e wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI (2)/Blz. (2)".
nn) In Ziffer 8.16 wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3), bei dem Beispiel g nur FI (5)/Blz. (5)".
oo) In Ziffer B.16 Buchstabe g wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI (5)/Blz. (5)".
16. In Anlage II Abschnitt 11.2 - Schallsignale der Fahrzeuge - wird die Ziffer 3.1 .2 wie folgt gefaßt:
„3.1 .2 Von mehr als 100 m Länge
5 Sekunden lang rasches Läuten der Glocke auf dem
Vorschiff mit darauffolgenden 5 Einzelschlägen und
zusätzlich am Heck unmittelbar danach 5 Sekunden lang
rasches Schlagen eines Gonges oder eines Signals mit 5s
einem anderen Instrument, dessen Ton oder Klang mit
dem Glockenläuten nicht verwechselt werden kann.
17. Die Anlage IV wird aufgehoben.

3750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel4
Änderung der Verordnung
zu den Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juli
1977 (BGBI. 1 S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 8. April 1991 (BGBI. 1 S. 880), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Inkraftsetzung
der Internationalen Regeln
Die Internationalen Regeln zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See, die dem übereinkommen
von 1972 (BGBI. 1976 II S. 1023) beigefügt und zuletzt
durch Beschluß der 18. Vollversammlung der Inter-
nationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) in Lon-
don vom 4. November 1993 geändert worden sind, im
folgenden als „Internationale Regeln" bezeichnet, sind
in der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Über-
setzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
anzuwenden."
2. In § 2 Abs. 1 werden nach den Wörtern „öffentlichen
bundeseigenen Häfen" die Wörter „sowie im übrigen
deutschen Küstenmeer" eingefügt.
3. In§ 6 Abs. 2 wird das Wort „festgelegt" durch das Wort
,,angenommen" ersetzt.
4. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „oder sonstige
Vorrichtungen zur" die Wörter „wissenschaftlichen
Meeresforschung oder" eingefügt und nach dem Wort
,,Naturschätzen" die Wörter „im Bereich des Festland-
sockels der Bundesrepublik Deutschland oder eines
anderen Staates" gestrichen.
5. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
,,§ 7a
Auskunft auf Ersuchen
(1) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes, das sich
in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem
Küstenmeer eines anderen Staates befindet, von den
Behörden dieses Staates mit der Begründung, daß er
gegen anwendbare internationale Regeln und Normen
zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der
Verschmutzung durch Schiffe verstoßen habe, er-
sucht, Angaben über die Identität und den Register-
hafen, den letzten oder nächsten Anlaufhafen seines
Schiffes und andere sachdienliche Angaben zu
machen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein
Verstoß erfolgt ist, so hat er diesem Ersuchen nachzu-
kommen.
(2) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes im
Küstenmeer anderer Staaten, die mit einem oder meh-
reren anderen Staaten für das Einlaufen in ihre Häfen
oder inneren Gewässer oder für das Anlegen an ihren
vor der Küste liegenden Umschlagplätzen gemein-
same Bedingungen zur Verhütung, Verringerung und
Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt
erlassen haben, von den Behörden des Küstenstaates
ersucht, Auskunft darüber zu geben, ob das Schiff zu
einem Staat derselben Region, der an der gemeinsa-
men Regelung beteiligt ist, weiterfährt und gegebenen-
falls die von diesem Staat für das Anlauten in seine
Häfen festgelegten Bedingungen erfüllt, so hat er die-
sem Ersuchen nachzukommen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr macht die in
Absatz 2 genannten Staaten in den Nachrichten für
Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiff-
fahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydro-
graphie) bekannt."
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Regel 26 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b Ziffer i werden die Wörter „ein
Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf
an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb
führen;" gestrichen.
bb) In Buchstabe c Ziffer i werden die Worte „ein
Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf
an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb
führen;" gestrichen.
cc) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
„d) Die zusätzlich zu diesen Regeln in Anlage II
beschriebenen Signale gelten für ein fischen-
des Fahrzeug, das sich in nächster Nähe
anderer fischender Fahrzeuge befindet."
b) Die Anlage I wird wie folgt geändert:
aa) Dem Abschnitt 3 wird folgender Buchstabe d
angefügt:
„d) Ist für ein Maschinenfahrzeug nur ein
Topplicht vorgeschrieben, so ist dieses
Licht vorlicher als mittschiffs anzubringen;
ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter
Länge braucht dieses Licht jedoch nicht
vorlicher als mittschiffs anzubringen, muß
es aber möglichst weit vom führen ...
bb) Der Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:
aaa) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
stabe b Ziffer i.
bbb) Dem Buchstaben b wird folgende Ziffer ii
angefügt:
„ii) Ist die Einhaltung der Ziffer i durch
Führen nur eines Rundumlichtes nicht
möglich, so sind zwei in geeigneter
Weise angebrachte oder abge-
schirmte Rundumlichter zu verwen-
den, so daß sie aus einer Entfernung
von einer Seemeile möglichst als ein
Licht erscheinen."
cc) Nach Abschnitt 12 wird folgender neuer Ab-
schnitt 13 eingefügt:
„ 13 - Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeits-
fahrzeugs mit einem Verhältnis von Länge zu
Breite von weniger als 3: 1 kann in niedrigerer
Höhe im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs
angebracht werden als unter Abschnitt 2 Buch-
stabe a Ziffer i vorgeschrieben; allerdings darf
der Basiswinkel des gleichschenkligen Drei-
ecks, das durch die Seitenlichter und das
Topplicht gebildet wird, in Vorderansicht nicht
weniger als 27 Grad betragen."
dd) Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 14.

c) Der Abschnitt 2 der Anlage II wird wie folgt ge-
ändert:
aa) Der einleitende Satz des Buchstabens a vor der
Ziffer i wird wie folgt gefaßt:
„a) Fahrzeuge von 20 oder mehr Meter Länge
zeigen beim Trawlen, gleichviel ob mit
pelagischen Netzen oder mit Grund-
schleppnetzen,".
bb) Der einleitende Satz des Buchstabens b vor der
Ziffer i wird wie folgt gefaßt:
„b) Jedes Fahrzeug von 20 oder mehr Meter
Länge, das im Gespann trawlt, zeigt".
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
angefügt:
„c) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter
Länge darf beim Trawlen, gleichviel ob es
ein pelagisches Netz oder ein Grund-
schleppnetz verwendet oder im Gespann
trawlt, die nach den Buchstaben a oder b
vorgeschriebenen Lichter führen."
d) In Abschnitt 1 der Anlage IV wird Buchstabe o wie
folgt gefaßt:
„o) zugelassene Signale, die über Funksysteme
einschließlich Radartransponder auf Über-
lebensfahrzeugen übermittelt werden."
Artikel 5
Änderung der Sportboot-
führerscheinverordnung-See
Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De-
zember 1973 (BGBI. 1S. 1988), zuletzt geändert durch § 13
der Verordnung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2061 ),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Wer auf den
Seeschiffahrtsstraßen" das Komma und die Wörter
„ausgenommen im Bereich der Erweiterung des
Küstenmeeres im Sinne der Anlage IV zur See-
schiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266)
in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wasserfahrzeug"
die Wörter „oder Wassermotorrad" eingefügt.
2. In§ 2 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt gestrichen und
folgender neuer Halbsatz angefügt:
„oder wem die Fahrerlaubnis durch das Seeamt oder
das Bundesoberseeamt bestandskräftig entzogen
worden ist."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „das vom
untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden
des zuständigen Prüfungsausschusses in einem
verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem
Antragsteller zuzuleiten ist," angefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei
Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres er-
folgen."
4. In § 6 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „eines Monats"
durch die Wörter „von vier Wochen" ersetzt.
5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz ein-
gefügt:
„Bestehen Zweifel an der Eignung, kann die Vorlage
eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt
werden."
6. § 8a wird wie folgt gefaßt:
,,§Ba
Fahrverbot
(1) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist das Führen eines Sport-
bootes auf Seeschiffahrtsstraßen befristet für die
Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet
zu untersagen (Fahrverbot), wenn die Voraussetzun-
gen des§ 8 Abs. 1 vorliegen.
(2) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 kann das Führen eines Sport-
bootes auf Seeschiffahrtsstraßen befristet für die
Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet
untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des§ 8
Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 vorliegen oder der Inhaber einer
im Befähigungszeugnis eingetragenen Auflage nicht
nachkommt.
(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das
Führen eines Sportbootes auf Seeschiffahrtsstraßen
befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten
untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 oder 4 gegeben sind und sich
aus dem Verhalten des Inhabers im Verkehr nicht
ergibt, daß er zum Führen eines Sportbootes nicht
mehr geeignet ist.
(4) Über das Fahrverbot entscheidet die Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Nordwest. Sie teilt ihre Ent-
scheidung, soweit der Inhaber eines Befähigungs-
zeugnisses betroffen ist, unter Angabe der Gründe der
Behörde mit, die das Befähigungszeugnis erteilt hat.
(5) Der Sportbootführerschein ist nach der be-
standskräftigen Anordnung des Fahrverbots unverzüg-
lich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest
abzuliefern. Er ist auch abzuliefern, wenn die Anord-
nung des Fahrverbots angefochten wurde, aber der
sofortige Vollzug der Anordnung angeordnet worden
ist."
7. § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
,,In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Geschlecht,
Geburtsdatum und Geburtsort sowie das Datum der
Erteilung der Fahrerlaubnis und gegebenenfalls der
Verlust des Sportbootführerscheins und das Datum
der Erteilung einer Ersatzausfertigung einzutragen;".

3752 Bundesgesetzblatt,
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird der Betrag „DM 54,-" durch
den Betrag „DM 64,-" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Betrag „DM 22,-" durch
den Betrag „DM 30,-" ersetzt.
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
,,7. für die Entziehung einer Fahr-
erlaubnis nach § 8 und die
Verhängung eines Fahrverbots
nach§ Sa DM 85,-
bis DM 250,-,".
dd) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8
eingefügt:
,,8. für die teilweise oder voll-
ständige Zurückweisung
eines Widerspruchs, so-
weit sich der Widerspruch
nicht ausschließlich gegen
eine Kostenentscheidung
richtet, bis zur Höhe
der für die
angefochtene
Amtshandlung
Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel6
Änderung
der Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord-
nung vom 23. August 1994 (BGBI. 1 S. 2246) wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
„ 10. ,,Maritime Verkehrssicherung": die von der
Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisio-.
nen und Grundberührungen, zur Verkehrsab-
laufsteuerung oder zur Verhütung von der
Schiffahrt ausgehender Gefahren für die Mee-
resumwelt gegebenen Verkehrsinformationen
und Verkehrsunterstützungen sowie erlasse-
nen Verfügungen zur Verkehrsregelung und
-lenkung;".
b) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefaßt:
„12. ,,Verkehrsunterstützungen": Hinweise und
Warnungen der Verkehrszentrale an die
Schiffahrt und Empfehlungen im Rahmen
einer Schiffsberatung von der Verkehrszen-
trale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1
des Gesetzes über das Seelotswesen, die bei
festgesetzten
Gebühr;
dies gilt nicht, wenn der Widerspruch
nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes unbeachtlich ist,".
ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und
wird wie folgt gefaßt:
,,9. Reisekosten für die Mitglieder der Prü-
fungsausschüsse,".
ff) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10
angefügt:
„ 10. für die Rücknahme des
Widerspruchs nach
Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung bis zu 75vom
Hundert der
Gebühr nach
Nummer8."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 9 von den
Prüfungsausschüssen,".
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 8 von den
beauftragten Verbänden,".
9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Fahrverbot
nach § Sa Abs. 1" die Wörter ,, , 2 oder 3" eingefügt.
b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Ent-
ziehung der Fahrerlaubnis" die Wörter „oder in den
Fällen des§ Sa Abs. 5" eingefügt.
verminderter Sicht, auf Anforderung oder
wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der
Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält,
gegeben werden und sich entsprechend den
Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahr-
wasser- sowie der Wetter- und Tideverhält-
nisse auch auf Positionen, Passierzeiten,
Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver
bestimmter Schiffe erstrecken können;
13. ,,Verkehrsregelungen": schiffahrtspolizeiliche
Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzel-
fall, die entsprechend den Erfordernissen der
Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der
Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen
über Vorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst-
und Mindestgeschwindigkeiten oder über
das Befahren einer Seeschiffahrtsstraße um-
fassen können;".
2. In Nummer 2.1 Satz 1 werden die Wörter „Telefax +
(4721) 106466" durch die Wörter „Telefax + (4721)
106393 oder 106394" ersetzt.
3. In Nummer 6.1 Satz 1 wird das Wort „inneren" ge-
strichen.
4. Der Anhang 2 zu Nummer 1.15 wird wie aus der Anlage
zu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.
Artikel 7
Änderung
der Verordnung zur Durchführung
des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Seeunfallunter-
suchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 860),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August
1992 (BGBI. 1S. 1604), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „im Bereich des Festland- Artikels
sockels der Bundesrepublik Deutschland" durch die
Inkrafttreten
Wörter „in der deutschen ausschließlichen Wirt-
schaftszone" ersetzt. (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 1995 in Kraft.
2. In§ 2 werden die Wörter „des Bereichs des Festland-
(2) Artikel 4 Nr. 6 tritt am 4. November 1995 in Kraft.
sockels der Bundesrepublik Deutschland" durch die
Wörter „der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
zone" ersetzt.
Bonn, den 7. Dezember 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann

Innere Deutsche Bucht im Sinne der Nummer 1.15 der Anlage ist der Bereich, der durch den UKW-Kanal 80 abgedeckt wird und in der Karte dargestellt ist.
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 3744. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 28236dd266cdf4f2….