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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 3744

BGBl. 1994 I S. 3744 · 49.650 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 3744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3744
3744                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
                                          Zweite Verordnung
                            zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
                         (Ausführungsverordnung zum Seerechtsübereinkommen)
                                               Vom 7. Dezember 1994

    Auf Grund
    des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2
    Satz 1 Nr. 1 sowie des § 9a des Seeaufgabengesetzes
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Sep-
    tember 1994 (BGBI. 1S. 2802) verordnet das Bundes-
    ministerium für Verkehr,

-   des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes verordnet
    das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen
    mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bun-
    desministerium der Finanzen,
-   des § 4 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes verordnet
    das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen
    mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes-
    ministerium der Justiz und dem Bundesministerium
    der Finanzen,

-   des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in
    Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
    kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)
    verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Ein-
    vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
-    des § 5 Abs. 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
     vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2146) verordnet das
     Bundesministerium für Verkehr.

                        Artikel 1
            Änderung der Seeschiffahrts-
         aufgaben-Übertragungsverordnung

  § 1 der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverord-
nung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 733) wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „Auf der
      Hohen See" durch die Wörter „Seewärts der
      Begrenzung des deutschen Küstenmeeres" und die
      Wörter ,,Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
      Seeschiffahrt" durch die Wörter ,,Aufgaben nach § 1
      Nr. 3 Buchstabe a, b und d Doppelbuchstabe aa
      des Seeaufgabengesetzes" ersetzt.

   b) In Nummer 1 werden am Schluß vor den Wörtern
      ,,zu überwachen" die Wörter,,, soweit das Völker-
      recht dies zuläßt oder erfordert," eingefügt.

2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Seeschiffahrts-
   straßen" die Wörter „und im übrigen deutschen
   Küstenmeer'' eingefügt.
BGBl. 1994, Seite 3745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3745
                         Artikel2

               Änderung der Zuständig-

          keitsbezeichnungs-Verordnung See

   Die Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See vom
4. März 1994 (BGBI. 1S. 442) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 2 wird in Buchstabe d am Ende das Semi-
   kolon durch ein Komma ersetzt und der folgende
   Buchstabe e angefügt:
   „e) auf Schiffen begangenen Verstößen im Sinne
       des Artikels 220 Abs. 3 des Seerechtsüber-
       einkommens der Vereinten Nationen von 1982
       (BGBI. 1994 II S. 1798) in der deutschen aus-
       schließlichen Wirtschaftszone hinsichtlich der
       nach den Absätzen 3, 5 und 6 dieses Artikels
       zulässigen Maßnahmen;".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Bundes-
      flagge zu führen" die Wörter .,, sowie bei den in § 1
      Nr. 2 Buchstabe e genannten Verstößen" eingefügt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „2" durch die Angabe
      ,,2 Buchstabe a bis d" ersetzt.

3. In § 3 werden die Wörter „Artikels 23 des Über-
   einkommens über die Hohe See" durch die Wörter
   ,,Artikels 111 des Seerechtsübereinkommens der Ver-
   einten Nationen von 1982" ersetzt.

                         Artikel3

                      Änderung
          der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
   Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
8. April 1991 (BGBI. 1S. 880), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird der erste Halbsatz durch fol-

           gende Sätze ersetzt:

            .,Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrts-
            straßen mit Ausnahme der Emsmündung, die
            im Osten durch eine Verbindungslinie zwi-
            schen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08" N;
            07° 01' 52" 0), Borkum (53° 34' 06" N; 06° 45'
            31 '' 0) und dem Schnittpunkt der Koordinaten
            53° 39' 35 11 N; 06° 35' 00" 0 begrenzt wird.
            Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verord-
            nung sind
            1. die Wasserflächen zwischen der Küsten-
               linie bei mittlerem Hochwasser oder der
               seewärtigen Begrenzung der Binnenwas-
               serstraßen und einer Linie von drei See-
               meilen Abstand seewärts der Basislinie,
           2. die durchgehend durch Sichtzeichen B.11
              der Anlage 1 begrenzten Wasserflächen
              der seewärtigen Teile der Fahrwasser im
              Küstenmeer.

           Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im
           Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen

           zwischen den Ufern der nachstehend be-

           zeichneten Teile der angrenzenden Binnen-
           wasserstraßen:".
      bb) Folgende neue Nummern 19 bis 21 werden
          angefügt:
           ,, 19. Warnow von der Mündung in die Unter-
                  warnow bis zur Mühlendammschleuse in
                  Rostock;
            20. Ryck bis zur Steinbecker-Tor-Brücke in
                Greifswald;

            21. Uecker bis zur Straßenbrücke in Uecker-
                münde."
      cc) Satz 2 wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(2) Im Bereich der Wasserflächen zwischen der
      seewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1
      Satz 2 Nr. 1 und 2 und der seewärtigen Begren-
      zung des Küstenmeeres sind lediglich § 1 Abs. 4,
      § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 16, 22
      bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7, 14 und 32 Abs. 5,
      § 35 Abs. 1 und 2 sowie die§§ 55 bis 61 anzu-
      wenden."

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „durch-
      gehende Schiffahrt" die Wörter „auf den Binnen-
      wasserstraßen" eingefügt.
   b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Schleppver-
      bände," die Wörter „die die für eine Seeschiffahrts-
      straße bekanntgemachten Abmessungen nach
      Länge, Breite und Tiefgang überschreiten," ein-
      gefügt.
   c) Nach Nummer 10 wird folgende neue Nummer 10a
      eingefügt:

      „ 10a. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
             Fahrzeuge mit Ausnahme von Sportfahr-
             zeugen und von Fahrzeugen der Bundes-
             wehr, die in der Lage sind, durch das Was-
             ser mit einer Geschwindigkeit von 25 kn

             oder mehr zu fahren, wie zum Beispiel

             Tragflächen- und Bodeneffektfahrzeuge;" .

  d) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
      „ 13. Wegerechtschiffe
            a) Fahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord-
               ostsee-Kanal, die die für eine Seeschiff-
               fahrtsstraße bekanntgemachten Abmes-
               sungen überschreiten oder die wegen
               ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen
               anderer Eigenschaften gezwungen sind,
               den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich
               in Anspruch zu nehmen,
            b) Fahrzeuge im Bereich der Wasserflächen
               zwischen der seewärtigen Begrenzung im
               Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
               und der seewärtigen Begrenzung des
               Küstenmeeres, die die von der Strom-
               und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
               gemachten Voraussetzungen erfüllen;
BGBl. 1994, Seite 3746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3746
3746                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

           sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge
           im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Inter-
           nationalen Regeln von 1972 zur Verhütung
           von Zusammenstößen auf See;•.
   e) Nach Nummer 20 werden der Punkt durch ein
      Semikolon ersetzt und folgende neue Nummern 21
      bis 27 angefügt:

       „21. Wassermotorräder
            motorisierte Wassersportgeräte mit Wasser-
            strahlantrieb, die als Personal Water Craft
            wie „Wasserbob.. , ,,Wasserscooter-, ,,Jet-
            bike'" oder „Jetski„ bezeichnet werden, oder
            sonstige gleichartige Geräte;
        22. Maritime Verkehrssicherung
            die von der Verkehrszentrale zur Verhütung

            von Kollisionen und Grundberührungen, zur

            Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verhü-

            tung von der Schiffahrt ausgehender Ge-

            fahren für die Meeresumwelt gegebenen
            Verkehrsinformationen und Verkehrsunter-

            stützungen sowie erlassenen Verfügungen
            zur Verkehrsregelung und -lenkung;

        23. Verkehrsinformationen
            nautische Warnnachrichten sowie Mitteilun-
            gen der Verkehrszentrale über die Verkehrs-
            lage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tide-
            verhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in
            regelmäßigen Abständen oder auf Anforde-
            rung einzelner Schiffe gegeben werden;

        24. Verkehrsunterstützungen
            Hinweise und Warnungen der Verkehrszen-
            trale an die Schiffahrt sowie Empfehlungen
            im Rahmen einer Schiffsberatung von der
            Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach
            § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelots-
            wesen in der Fassung der Bekanntmachung
            vom 13. September 1984 (BGBI. 1S. 1213),
            das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
            15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554) geändert
            worden ist, die bei verminderter Sicht, auf
            Anforderung oder wenn die Verkehrszen-
            trale es auf Grund der Verkehrsbeobach-
            tung für erforderlich hält, gegeben werden
            und sich entsprechend den Erfordernissen
            der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie
            der Wetter- und TideverhäJtnisse auch auf
            Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwin-
            digkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe
            erstrecken können;
        25. Verkehrsregelungen
            schiffahrtspolizeiliche Verfügungen der Ver-

            kehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend
            den Erfordernissen der Verkehrslage, der
            Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tidever-
            hältnisse Regelungen über Vorfahrt, Über-
            holen, Begegnen, Höchst- und Mindestge-
            schwindigkeiten oder über das Befahren

            einer Seeschiffahrtsstraße umfassen können;

        26. Verkehrslenkung
            Maßnahmen der Verkehrszentralen am
            Nord-Ostsee-Kanal, durch die der Verkehr
            zum Zweck der Gefahrenabwehr oder der
            Verkehrsablaufsteuerung gelenkt wird;

       27. Verkehrszentralen
           die von der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
           tung des Bundes eingerichteten Revierzen-
           tralen. •
3. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage
   ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der
   Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Ver-
   kehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher,
   auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen
   Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzu-
   hören und unverzüglich entsprechend den Bedingun-
   gen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksich-
   tigen.'"

4. In § 13 Abs. 2 werden nach den Wörtern „auf dem

   Nord-Ostsee-Kanal„ das Wort „und'" durch ein

   Komma ersetzt und nach dem Wort „Untertrave„ die

   Wörter „und der Unterwarnow'" eingefügt.

5. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „ Wamow„ durch das
      Wort „Unterwarnow„ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Fahrzeuge
      im Sinne von Absatz 1'" das Wort „weitere„ gestri-
      chen und die Wörter „und sonstige bekanntge-
      machte Fahrzeuge'" eingefügt.

6. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
      ,,Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segel-
      surfen'".
   b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserski-
      laufen erlaubt; dies gilt nicht auf den von der
      Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
      gemachten Wasserflächen ...

   c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(5) Im Fahrwasser ist das Fahren mit Wasser-
      motorrädern mit Ausnahme auf den mit Sicht-
      zeichen 8.8 der Anlage I gekennzeichneten oder
      von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde be-
      kanntgemachten Wasserflächen verboten. Außer-
      halb des Fahrwassers ist das Fahren mit Wasser-
      motorrädern erlaubt; dies gilt nicht auf den von der
      Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
      gemachten Wasserflächen. Absatz 2 Satz 1 und
      Absatz 4 gelten auch für das Fahren mit Wasser-
      motorrädern ...

7. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      ,,Verkehrslenkungsstelle„ durch das Wort „ Ver-
      kehrszentrale„ ersetzt.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Der Fahrzeugführer hat bei der Befolgung der

      Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die
      Verkehrsinformationen der Verkehrszentrale un-
      verzüglich entsprechend den Bedingungen der
      jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen
      und den getroffenen Maßnahmen der Verkehrslen-
      kung nachzukommen ...
BGBl. 1994, Seite 3747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3747
 8. In § 49 Abs. 6 wird das Wort „Verkehrslenkungsstelle"
    durch das Wort „Verkehrszentrale" ersetzt.

 9. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt
    gefaßt:
    „Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der
    Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes".

10. Die Überschrift des § 55 wird wie folgt gefaßt:

    .. Strom- und Schiffahrtspolizei".

11. Nach § 55 wird folgender neuer § 55a eingefügt:

                             .,§55a

                        Verkehrszentralen

       Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der ent-

    sprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers
    eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für fol-
    gende Maßnahmen zuständig:

    1. Verkehrsinformatk>nen,

    2. Verkehrsunterstützungen,
    3. Verkehrsregelungen und

    4. Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal."

12. § 57 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

              "1. der Verkehr von außergewöhnlich großen

                  Fahrzeugen sowie von Luftkissen- und
                  Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,".
       bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern
           .Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be-
           einträchtigt werden" die Wörter 11 oder eine

           Gefahr für die Meeresumwelt entstehen" ein-
           gefügt.

       cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern

           • Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen"
           die Wörter „oder eine Gefahr für die Mee-
           resumwelt darstellen" eingefügt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „aus-
           gleichen" das Wort „und" durch das Wort
           ..oder" ersetzt.
       bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „verhin-
           dern" das Wort .oder" eingefügt und der
           Punkt durch ein Komma ersetzt.
       cc) folgender neuer Buchstabe c wird angefügt:

              .c) die eine Gefahr für die Meeresumwelt ver-

                  hindern oder beseitigen."

13. § 58 wird wie folgt gefaßt:

                              ..§58
                Schiffahrtspolizeiliche Meldungen
       (1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und
    Schleppverbänden, die die von der Strom- und Schiff-
    fahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Abmessun-
    gen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeu-
    gen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der von der
    Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntge-

    machten Verkehrszentrale folgende Angaben zu
    melden:
    1. soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben
       nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit
       Nummer 2.6 der Anlage zur Anlaufbedingungsver-
       ordnung vom 23. August 1994 {BGBI. 1 S. 2246),
       geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom
       7. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3744), abgegeben
       worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der von
       den Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden bekannt-
       gemachten Seeschiffahrtsstraßen:

       a) Name, Rufzeichen und Art des Fahrzeugs,

       b) Position des Fahrzeugs,
       c) Länge, Breite und Tiefgang des Fahrzeugs in

          Metern,

       d) Abgangs- und Bestimmungshafen,

       e) Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien
          oder Erdöl/Erdölprodukte als Massengut beför-
          dert werden, und, wenn dies zutrifft, Angabe

          der Ladungsart und -menge und der UN-Num-
          mer, oder solche Güter befördert worden sind
          und danach die Tanks nicht gereinigt und ent-
          gast oder vollständig inertisiert sind,

       f) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung
          vorliegen und

       g) Reeder oder dessen Bevollmächtigte;

    2. während der weiteren Fahrt bei den bekanntge-

       machten Positionen:

       a) Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,

       b) Position des Fahrzeugs,
       c) Geschwindigkeit des Fahrzeugs und
       d) Passierzeit des Fahrzeugs;

    3. Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.

      (2) Die Meldungen nach Absatz 1 haben nach Maß-
    gabe des Meldeschemas in Anhang 1 zu Nr. 1.9 der

    Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung zu erfolgen .

       (3) Nach Abgabe der ersten Meldung über UKW-
    Sprechfunk muß der Führer eines Fahrzeugs im Sinne
    des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf
    den bekanntgemachten UKW-Kanälen und, wenn
    technisch durchführbar, auf dem UKW-Kanal 16 an-
    sprechbar sein."

14. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird das Wort „Grundregel" durch
       das Wort „Grundregeln" ersetzt.

    b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
            14. einer Vorschrift des§ 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2
       11
                zweiter Halbsatz, Abs. 2 bis 4, 5 Satz 1 zwei-
                ter Halbsatz oder Satz 3 über das Wasserski-

                laufen, das Segelsurfen oder das Fahren mit
                Wassermotorrädern zuwiderhandelt,".
    c) Nummer 40 wird wie folgt gefaßt:
       „40. entgegen § 58 Abs. 1 oder 2 eine Meldung
            nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
            der vorgeschriebenen Weise oder nicht
            rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 3
            nicht ständig über UKW-Sprechfunk an-
            sprechbar ist."
BGBl. 1994, Seite 3748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3748
3748                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

15. Die Anlage I wird wie folgt geändert:
    a) In der Vorbemerkung wird Buchstabe e wie folgt gefaßt:
       „e) Feuer
            Es werden verwendet:
           -   Festfeuer(F/F.)
           -   Unterbrochenes Feuer
               mit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.)                   [J 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
                                                              1 1...,..,.,,
               oder
               mit Gruppen von 2 Unterbrechungen
               (Oe [2]/Ubr. [21)
                                                              11 llJ 1 11 11 11 11 11 11
               oder
               mit Gruppen von 3 Unterbrechungen
               (Oe [3]/Ubr. [3D                                111      lll. J11 111 111 111 111
           -
           -
               Gleichtaktfeuer (lso/Glt.)
               Blitzfeuer
                                                               111.1111111     • 1111
               mit Einzelblitzen (FIJBlz.)
                                                              l•• --11111•••••  1 • 111
               oder
               mit Gruppen von 2 Blitzen (FI. [2]/Blz. [21)   1 1 I_I_I 1 1 1 1 1 II                  II    11 11
               oder
               mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen
               (FI. [2 + 1]/Blz. (2 + 11)
                                                              III W_III III III III III III
               oder
               mit Gruppen von 5 Blitzen (FI. [SVBlz. [SD        11111         111 JJ__      11111          II 111
           -   Funkelfeuer
               mit dauerndem Funkeln (Q/Fkl.)
               oder
               mit Gruppen von 3 Funkeln (Q [3VFkl. [31)
               oder
               mit Gruppen von 9 Funkeln (Q [9VFkl. [9D
               oder
               mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink
               (Q [6] + LFI/Fkl. [6] + Blk.)
               oder
               mit Unterbrechungen (IQ/Fkl.unt.)
           -   Schnelles Funkelfeuer
               mit dauerndem schnellen Funkei (VQ/SFkl.)       ,uuuw1,1,,1u1,,, •• ,,,,,u,,, •••• •••••••• ,.,, .uuuuuuuu,
               oder
               mit Gruppen von 3 schnellen Funkeln
               (VQ [3VSFkl. [31)
               oder
               mit Gruppen von 9 schnellen Funkeln
               (VQ [9VSFkl. [9D
               oder
               mit Gruppen von 6 schnellen Funkeln
               und 1 Blink (VQ [6] + LFVSFkl. [6] + Blk.)
                                                              uuu • __ uuu •                   wrn   •        uuu •
               oder
               mit Unterbrechungen (IVQ/SFkl. unt.)            HHWUU        HHUHW         lH'1UHU     UUHUUl

            Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Licht-
            erscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blinken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 Sekunden Dauer
            sichtbar. In den Klammem ist für jede Kennung die englische/deutsche Abkürzung genannt. ..

BGBl. 1994, Seite 3749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3749

    b) Abschnitt 1- Sichtzeichen - wird wie folgt geändert:
        aa) In Ziffer A.17 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3)".
        bb) Nach Ziffer B. 7 wird folgende Ziffer 8.8 eingefügt:
              „8.8      Wassermotorräder
                        (§ 31 Abs. 5 Satz 1)
                         Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wasser-
                         motorrädern erlaubt ist:
                        rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wasser-
                        motorrades."




        cc) In Ziffer 8.11 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI/Blz., FI (2)/Blz. (2), Oe (2)/Ubr. (2), Oe (3)/Ubr. (3), Q/Fkl. oder IQ/Fkl.unt."
        dd) In Ziffer 8.11 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI/Blz., FI (2)/Blz. (2), Oe (2)/Ubr. (2), Oe (3)/Ubr. (3), Q/Fkl. oder IQ/Fkl.unt."
        ee) In Ziffer 8.12 wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,lso /Glt oder Oc/Ubr."
        ff)   In Ziffer 8.13 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI (2 + 1)/Blz. (2 + 1)".
        gg) In Ziffer 8.13 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI (2 + 1)/Blz. (2 + 1)".
        hh) In Ziffer B.14 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3)".
        ii)   In Ziffer B.15 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,VQ/SFkl. oder Q/Fkl."
        jj)   In Ziffer B. 15 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,VQ (3)/SFkl. (3) oder Q (3)/Fkl. (3)".
        kk) In Ziff~r 8.15 Buchstabe c wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,, VQ (6) + LFI/SFkl. (6) + Blk. oder Q (6) + LFI/Fkl. (6) + Blk."
        II)   In Ziffer B.15 Buchstabe d wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,VQ (9)/SFkl. (9) oder Q (9)/Fkl. (9)".
        nm) In Ziffer B.15 Buchstabe e wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI (2)/Blz. (2)".
        nn) In Ziffer 8.16 wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3), bei dem Beispiel g nur FI (5)/Blz. (5)".
        oo) In Ziffer B.16 Buchstabe g wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI (5)/Blz. (5)".

16. In Anlage II Abschnitt 11.2 - Schallsignale der Fahrzeuge - wird die Ziffer 3.1 .2 wie folgt gefaßt:
    „3.1 .2 Von mehr als 100 m Länge
              5 Sekunden lang rasches Läuten der Glocke auf dem
              Vorschiff mit darauffolgenden 5 Einzelschlägen und
              zusätzlich am Heck unmittelbar danach 5 Sekunden lang
              rasches Schlagen eines Gonges oder eines Signals mit                          5s
              einem anderen Instrument, dessen Ton oder Klang mit
              dem Glockenläuten nicht verwechselt werden kann.

17. Die Anlage IV wird aufgehoben.

BGBl. 1994, Seite 3750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3750
3750                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                          Artikel4
              Änderung der Verordnung
        zu den Internationalen Regeln von 1972
     zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

  Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972

zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juli

1977 (BGBI. 1 S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 3

der Verordnung vom 8. April 1991 (BGBI. 1 S. 880), wird

wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
                                ,,§ 1
                        Inkraftsetzung
                  der Internationalen Regeln
      Die Internationalen Regeln zur Verhütung von
   Zusammenstößen auf See, die dem übereinkommen
   von 1972 (BGBI. 1976 II S. 1023) beigefügt und zuletzt
   durch Beschluß der 18. Vollversammlung der Inter-
   nationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) in Lon-
   don vom 4. November 1993 geändert worden sind, im
   folgenden als „Internationale Regeln" bezeichnet, sind
   in der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Über-
   setzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
   anzuwenden."

2. In § 2 Abs. 1 werden nach den Wörtern „öffentlichen
   bundeseigenen Häfen" die Wörter „sowie im übrigen
   deutschen Küstenmeer" eingefügt.

3. In§ 6 Abs. 2 wird das Wort „festgelegt" durch das Wort
   ,,angenommen" ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „oder sonstige
   Vorrichtungen zur" die Wörter „wissenschaftlichen
   Meeresforschung oder" eingefügt und nach dem Wort
   ,,Naturschätzen" die Wörter „im Bereich des Festland-
   sockels der Bundesrepublik Deutschland oder eines
   anderen Staates" gestrichen.
5. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:

                                ,,§ 7a

                    Auskunft auf Ersuchen
      (1) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes, das sich
   in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem
   Küstenmeer eines anderen Staates befindet, von den
   Behörden dieses Staates mit der Begründung, daß er
   gegen anwendbare internationale Regeln und Normen
   zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der
   Verschmutzung durch Schiffe verstoßen habe, er-
   sucht, Angaben über die Identität und den Register-
   hafen, den letzten oder nächsten Anlaufhafen seines
   Schiffes und andere sachdienliche Angaben zu
   machen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein
   Verstoß erfolgt ist, so hat er diesem Ersuchen nachzu-
   kommen.
      (2) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes im
   Küstenmeer anderer Staaten, die mit einem oder meh-
   reren anderen Staaten für das Einlaufen in ihre Häfen
   oder inneren Gewässer oder für das Anlegen an ihren
   vor der Küste liegenden Umschlagplätzen gemein-
   same Bedingungen zur Verhütung, Verringerung und
   Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt
   erlassen haben, von den Behörden des Küstenstaates
   ersucht, Auskunft darüber zu geben, ob das Schiff zu
   einem Staat derselben Region, der an der gemeinsa-

   men Regelung beteiligt ist, weiterfährt und gegebenen-
   falls die von diesem Staat für das Anlauten in seine
   Häfen festgelegten Bedingungen erfüllt, so hat er die-
   sem Ersuchen nachzukommen.
     (3) Das Bundesministerium für Verkehr macht die in

   Absatz 2 genannten Staaten in den Nachrichten für

   Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiff-

   fahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydro-

   graphie) bekannt."

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) Regel 26 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe b Ziffer i werden die Wörter „ein
          Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf
          an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb
          führen;" gestrichen.
      bb) In Buchstabe c Ziffer i werden die Worte „ein
          Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf
          an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb
          führen;" gestrichen.
      cc) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:

          „d) Die zusätzlich zu diesen Regeln in Anlage II
              beschriebenen Signale gelten für ein fischen-
              des Fahrzeug, das sich in nächster Nähe
              anderer fischender Fahrzeuge befindet."
   b) Die Anlage I wird wie folgt geändert:

      aa) Dem Abschnitt 3 wird folgender Buchstabe d
          angefügt:
          „d) Ist für ein Maschinenfahrzeug nur ein
              Topplicht vorgeschrieben, so ist dieses
              Licht vorlicher als mittschiffs anzubringen;
              ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter
              Länge braucht dieses Licht jedoch nicht
              vorlicher als mittschiffs anzubringen, muß
              es aber möglichst weit vom führen ...
      bb) Der Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:
          aaa) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
               stabe b Ziffer i.

          bbb) Dem Buchstaben b wird folgende Ziffer ii
               angefügt:
                „ii) Ist die Einhaltung der Ziffer i durch
                     Führen nur eines Rundumlichtes nicht
                     möglich, so sind zwei in geeigneter
                     Weise angebrachte oder abge-
                     schirmte Rundumlichter zu verwen-
                     den, so daß sie aus einer Entfernung
                     von einer Seemeile möglichst als ein
                     Licht erscheinen."

      cc) Nach Abschnitt 12 wird folgender neuer Ab-
          schnitt 13 eingefügt:
          „ 13 - Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
          Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeits-
          fahrzeugs mit einem Verhältnis von Länge zu
          Breite von weniger als 3: 1 kann in niedrigerer
          Höhe im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs
          angebracht werden als unter Abschnitt 2 Buch-
          stabe a Ziffer i vorgeschrieben; allerdings darf
          der Basiswinkel des gleichschenkligen Drei-
          ecks, das durch die Seitenlichter und das
          Topplicht gebildet wird, in Vorderansicht nicht
          weniger als 27 Grad betragen."
      dd) Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 14.
BGBl. 1994, Seite 3751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3751
   c) Der Abschnitt 2 der Anlage II wird wie folgt ge-
      ändert:
      aa) Der einleitende Satz des Buchstabens a vor der
          Ziffer i wird wie folgt gefaßt:
           „a) Fahrzeuge von 20 oder mehr Meter Länge
               zeigen beim Trawlen, gleichviel ob mit
               pelagischen Netzen oder mit Grund-

               schleppnetzen,".
      bb) Der einleitende Satz des Buchstabens b vor der
          Ziffer i wird wie folgt gefaßt:
           „b) Jedes Fahrzeug von 20 oder mehr Meter
               Länge, das im Gespann trawlt, zeigt".

      cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
          angefügt:

           „c) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter
               Länge darf beim Trawlen, gleichviel ob es
               ein pelagisches Netz oder ein Grund-

               schleppnetz verwendet oder im Gespann
               trawlt, die nach den Buchstaben a oder b
               vorgeschriebenen Lichter führen."

   d) In Abschnitt 1 der Anlage IV wird Buchstabe o wie
      folgt gefaßt:

      „o) zugelassene Signale, die über Funksysteme

          einschließlich Radartransponder auf Über-

          lebensfahrzeugen übermittelt werden."

                         Artikel 5

               Änderung der Sportboot-
             führerscheinverordnung-See

  Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De-
zember 1973 (BGBI. 1S. 1988), zuletzt geändert durch § 13
der Verordnung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2061 ),
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Wer auf den
      Seeschiffahrtsstraßen" das Komma und die Wörter
      „ausgenommen im Bereich der Erweiterung des
      Küstenmeeres im Sinne der Anlage IV zur See-
      schiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Be-
      kanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266)
      in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wasserfahrzeug"
      die Wörter „oder Wassermotorrad" eingefügt.

2. In§ 2 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt gestrichen und
   folgender neuer Halbsatz angefügt:

   „oder wem die Fahrerlaubnis durch das Seeamt oder
   das Bundesoberseeamt bestandskräftig entzogen
   worden ist."

3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „das vom
      untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden
      des zuständigen Prüfungsausschusses in einem
      verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem
      Antragsteller zuzuleiten ist," angefügt.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei
      Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres er-
      folgen."

4. In § 6 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „eines Monats"

   durch die Wörter „von vier Wochen" ersetzt.

5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz ein-
   gefügt:
   „Bestehen Zweifel an der Eignung, kann die Vorlage
   eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt

   werden."

6. § 8a wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§Ba

                          Fahrverbot

     (1) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
   § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist das Führen eines Sport-
   bootes auf Seeschiffahrtsstraßen befristet für die
   Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet

   zu untersagen (Fahrverbot), wenn die Voraussetzun-

   gen des§ 8 Abs. 1 vorliegen.

     (2) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
   § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 kann das Führen eines Sport-
   bootes auf Seeschiffahrtsstraßen befristet für die
   Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet
   untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des§ 8
   Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 vorliegen oder der Inhaber einer
   im Befähigungszeugnis eingetragenen Auflage nicht
   nachkommt.

     (3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das
   Führen eines Sportbootes auf Seeschiffahrtsstraßen
   befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten
   untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des
   § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 oder 4 gegeben sind und sich
   aus dem Verhalten des Inhabers im Verkehr nicht
   ergibt, daß er zum Führen eines Sportbootes nicht
   mehr geeignet ist.

     (4) Über das Fahrverbot entscheidet die Wasser-
   und Schiffahrtsdirektion Nordwest. Sie teilt ihre Ent-
   scheidung, soweit der Inhaber eines Befähigungs-
   zeugnisses betroffen ist, unter Angabe der Gründe der
   Behörde mit, die das Befähigungszeugnis erteilt hat.

      (5) Der Sportbootführerschein ist nach der be-
   standskräftigen Anordnung des Fahrverbots unverzüg-
   lich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest
   abzuliefern. Er ist auch abzuliefern, wenn die Anord-
   nung des Fahrverbots angefochten wurde, aber der
   sofortige Vollzug der Anordnung angeordnet worden
   ist."

7. § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
   ,,In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Geschlecht,
   Geburtsdatum und Geburtsort sowie das Datum der
   Erteilung der Fahrerlaubnis und gegebenenfalls der
   Verlust des Sportbootführerscheins und das Datum
   der Erteilung einer Ersatzausfertigung einzutragen;".
BGBl. 1994, Seite 3752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3752
3752                                        Bundesgesetzblatt,

8. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird der Betrag „DM 54,-" durch
           den Betrag „DM 64,-" ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird der Betrag „DM 22,-" durch
           den Betrag „DM 30,-" ersetzt.
       cc) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:

             ,,7.   für die Entziehung einer Fahr-

                    erlaubnis nach § 8 und die
                    Verhängung eines Fahrverbots
                    nach§ Sa                        DM 85,-
                                               bis DM 250,-,".

       dd) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8
           eingefügt:
             ,,8.    für die teilweise oder voll-
                     ständige Zurückweisung
                     eines Widerspruchs, so-
                     weit sich der Widerspruch
                     nicht ausschließlich gegen

                     eine Kostenentscheidung

                     richtet,                     bis zur Höhe

                                                  der für die

                                                  angefochtene

                                                  Amtshandlung
Jahrgang 1994, Teil 1

                           Artikel6
                        Änderung
             der Anlaufbedingungsverordnung
     Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord-
   nung vom 23. August 1994 (BGBI. 1 S. 2246) wird wie folgt
   geändert:

   1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      a) Die Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:

         „ 10. ,,Maritime Verkehrssicherung": die von der
               Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisio-.
               nen und Grundberührungen, zur Verkehrsab-
               laufsteuerung oder zur Verhütung von der
               Schiffahrt ausgehender Gefahren für die Mee-
               resumwelt gegebenen Verkehrsinformationen
               und Verkehrsunterstützungen sowie erlasse-
               nen Verfügungen zur Verkehrsregelung und
               -lenkung;".
      b) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefaßt:

         „12. ,,Verkehrsunterstützungen": Hinweise und

              Warnungen der Verkehrszentrale an die

              Schiffahrt und Empfehlungen im Rahmen

              einer Schiffsberatung von der Verkehrszen-

              trale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1

              des Gesetzes über das Seelotswesen, die bei
                                                  festgesetzten

                                                  Gebühr;

                    dies gilt nicht, wenn der Widerspruch
                    nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
                    Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
                    vorschrift nach § 45 des Verwaltungsver-
                    fahrensgesetzes unbeachtlich ist,".
       ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und
           wird wie folgt gefaßt:
             ,,9.   Reisekosten für die Mitglieder der Prü-
                    fungsausschüsse,".

       ff)   Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10
             angefügt:
             „ 10. für die Rücknahme des
                   Widerspruchs nach
                   Beginn der sachlichen
                   Bearbeitung, jedoch
                   vor deren Beendigung         bis zu 75vom
                                                Hundert der
                                                Gebühr nach
                                                Nummer8."
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
             „ 1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 9 von den
                  Prüfungsausschüssen,".

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
             „2. nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 8 von den
                 beauftragten Verbänden,".

9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Fahrverbot
      nach § Sa Abs. 1" die Wörter ,, , 2 oder 3" eingefügt.
   b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Ent-
      ziehung der Fahrerlaubnis" die Wörter „oder in den
      Fällen des§ Sa Abs. 5" eingefügt.
           verminderter Sicht, auf Anforderung oder

           wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der
           Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält,
           gegeben werden und sich entsprechend den
           Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahr-
           wasser- sowie der Wetter- und Tideverhält-
           nisse auch auf Positionen, Passierzeiten,
           Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver
           bestimmter Schiffe erstrecken können;
       13. ,,Verkehrsregelungen": schiffahrtspolizeiliche
           Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzel-
           fall, die entsprechend den Erfordernissen der
           Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der
           Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen
           über Vorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst-
           und Mindestgeschwindigkeiten oder über
           das Befahren einer Seeschiffahrtsstraße um-
           fassen können;".

2. In Nummer 2.1 Satz 1 werden die Wörter „Telefax +
   (4721) 106466" durch die Wörter „Telefax + (4721)
   106393 oder 106394" ersetzt.

3. In Nummer 6.1 Satz 1 wird das Wort „inneren" ge-
   strichen.

4. Der Anhang 2 zu Nummer 1.15 wird wie aus der Anlage
   zu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.

                        Artikel 7
                     Änderung
          der Verordnung zur Durchführung
        des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
  Die Verordnung zur Durchführung des Seeunfallunter-
suchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 860),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August
1992 (BGBI. 1S. 1604), wird wie folgt geändert:
BGBl. 1994, Seite 3753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3753

1. In § 1 werden die Wörter „im Bereich des Festland-                              Artikels
   sockels der Bundesrepublik Deutschland" durch die
                                                                                Inkrafttreten
   Wörter „in der deutschen ausschließlichen Wirt-
   schaftszone" ersetzt.                                   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
                                                         am 1. Januar 1995 in Kraft.
2. In§ 2 werden die Wörter „des Bereichs des Festland-
                                                           (2) Artikel 4 Nr. 6 tritt am 4. November 1995 in Kraft.
   sockels der Bundesrepublik Deutschland" durch die
   Wörter „der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
   zone" ersetzt.


                              Bonn, den 7. Dezember 1994

                                   Der Bundesminister für Verkehr
                                        Matthias Wissmann

BGBl. 1994, Seite 3754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3754
Innere Deutsche Bucht im Sinne der Nummer 1.15 der Anlage ist der Bereich, der durch den UKW-Kanal 80 abgedeckt wird und in der Karte dargestellt ist.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · ~ - .•a:

 Maßst.ab: 1: ~cm

                                                                                                                        HIIIQ{>laftd

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                     30'

1
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30·       40'

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 3744. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 28236dd266cdf4f2….