Gesetze / Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung
SeeSchAÜV§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchA%C3%9CV/1#abs-1 (1) Seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres werden der Bundespolizei und der Zollverwaltung folgende Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a, b und d Doppelbuchstabe aa des Seeaufgabengesetzes zur Ausübung übertragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSchA%C3%9CV/1#abs-2 (2) Auf den Seeschiffahrtstraßen und im übrigen deutschen Küstenmeer werden der Bundespolizei und der Zollverwaltung folgende Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt zur Ausübung übertragen:
notwendigen Vollzugsmaßnahmen zu treffen, soweit sie nicht nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Küstenländern über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasserschutzpolizei der Länder ausgeübt werden oder diese nicht erreichbar ist.
Änderungsverlauf
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07.12.1994 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I 3744)
BGBl. 1994 I S. 3744
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