Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 24 Erlöschen der persönlichen Haftung
Stand: 10.06.2019
Einem Gläubiger, der bei der Verteilung der Haftungssumme den auf seinen Anspruch entfallenden Anteil ganz oder teilweise entgegennimmt, haftet der Schuldner außerhalb des Verteilungsverfahrens nicht mehr. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Monats nach Feststellung seines Anspruchs im Verteilungsverfahren dem Verteilungsgericht nachweist, daß er den Anspruch gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht und sein Begehren darauf gestützt hat, daß der Schuldner für den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens haftet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 24 SVertO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Stuttgart, 20.08.2010 – 3 U 60/10Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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