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# § 24 SeeRVertO 1986 — Erlöschen der persönlichen Haftung

Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einem Gläubiger, der bei der Verteilung der Haftungssumme den auf seinen Anspruch entfallenden Anteil ganz oder teilweise entgegennimmt, haftet der Schuldner außerhalb des Verteilungsverfahrens nicht mehr. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Monats nach Feststellung seines Anspruchs im Verteilungsverfahren dem Verteilungsgericht nachweist, daß er den Anspruch gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht und sein Begehren darauf gestützt hat, daß der Schuldner für den Anspruch außerhalb des Verteilungsverfahrens haftet.

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Zitiervorschlag: § 24 SeeRVertO 1986

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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