Gesetze / Seegerichtsvollstreckungsgesetz
SeeGVG§ 4 Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
Stand: 10.06.2019
Einwendungen, die den durch die Entscheidung des Seegerichtshofs festgestellten Anspruch betreffen, können vor inländischen Gerichten nicht geltend gemacht werden.