Gesetze / Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
SeeFSichV 1993§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt auf den Seeschifffahrtsstraßen und darüber hinaus für Seeschiffe einschließlich Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge im Sinne der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/1#abs-3 (3) Sonst für die Sicherheit Verantwortlicher im Sinne dieser Verordnung ist die Person, die mit Aufgaben der Sicherung der Seefahrt beauftragt ist, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse.
Änderungsverlauf
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25.09.2002 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. September 2002 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2002 I S. 3762
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