Gesetze / Verordnung über die Sicherung der Seefahrt

SeeFSichV 1993

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt auf den Seeschifffahrtsstraßen und darüber hinaus für Seeschiffe einschließlich Traditionsschiffe und Sportfahrzeuge im Sinne der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für Schiffe der Bundeswehr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFSichV%201993/1#abs-3 (3) Sonst für die Sicherheit Verantwortlicher im Sinne dieser Verordnung ist die Person, die mit Aufgaben der Sicherung der Seefahrt beauftragt ist, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse.

§ 2