Gesetze / See-Eigensicherungsverordnung
SeeEigensichV§ 8 Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeEigensichV/8#abs-1 (1) Liegen die in Teil A Abschnitt 19.1 des ISPS-Codes genannten Voraussetzungen vor, so stellt das Bundesamt ein Internationales Zeugnis gemäß Teil A Abschnitt 19.2 in Verbindung mit Abschnitt 19.3 des ISPS-Codes aus, dessen Gültigkeit auf höchstens fünf Jahre begrenzt ist. Unbeschadet des Teils A Abschnitt 19.3.8 des ISPS-Codes ist das Zeugnis einzuziehen, sofern die zu seiner Erteilung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Liegen die Voraussetzungen von Teil A Abschnitt 19.4 des ISPS-Codes vor, stellt das Bundesamt ein vorläufiges Zeugnis aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeEigensichV/8#abs-2 (2) Die Erstüberprüfung nach Teil A Abschnitt 19.1.1.1 des ISPS-Codes kann frühestens 30 Tage nach Genehmigung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeEigensichV/8#abs-3 (3) Zwischen dem zweiten und dritten Jahrestag der Ausstellung des Internationalen Zeugnisses ist eine Zwischenüberprüfung gemäß Teil A Abschnitt 19.1.1.3 des ISPS-Codes durchzuführen. Das Bundesamt ist berechtigt, zusätzliche Überprüfungen anzuordnen und durchzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zur Erteilung des Zeugnisses genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.