Gesetze / See-Eigensicherungsverordnung

SeeEigensichV

§ 6 Risikobewertung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeEigensichV/6#abs-1 (1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes ist für die Erstellung und Überprüfung der Risikobewertung des Schiffes gemäß Teil A Abschnitt 8 des ISPS-Codes verantwortlich. Er kann sich bei deren Erarbeitung der Hilfe Dritter bedienen, die über einschlägige Erfahrungen im Sinne des Teils A Abschnitt 8.2 des ISPS-Codes verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeEigensichV/6#abs-2 (2) Die Risikobewertung für das Schiff ist dem Bundesamt zusammen mit dem Plan zur Gefahrenabwehr vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeEigensichV/6#abs-3 (3) Bei gefahrenabwehrrelevanten Veränderungen an Bord des Schiffes ist die Risikobewertung vom Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 8.2 in Verbindung mit Abschnitt 11.2.2 des ISPS-Codes entsprechend fortzuschreiben.

§ 5 § 7