Gesetze / See-Eigensicherungsverordnung
SeeEigensichV§ 3 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeEigensichV/3#abs-1 (1) Das Bundesamt kann sich
der Hilfe einer nach Regel 1 Absatz 1.16 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens und Teil A Abschnitt 4.3 des ISPS-Codes anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr bedienen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeEigensichV/3#abs-2 (2) Das Bundesamt erkennt eine Stelle nach Regel 1 Absatz 1.16 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens und Teil A Abschnitt 4.3 des ISPS-Codes auf Antrag an, wenn sie
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeEigensichV/3#abs-3 (3) Die anerkannte Stelle im Sinne des Absatzes 1 muss von anderen Gewerbeunternehmen unabhängig sein, insbesondere von
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeEigensichV/3#abs-4 (4) Die Zuweisung von Aufgaben durch das Bundesamt an die anerkannte Stelle erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung. Diese muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeEigensichV/3#abs-5 (5) Die anerkannte Stelle überprüft, ob die in den §§ 7 und 8 geforderten Maßnahmen auf dem Schiff ordnungsgemäß umgesetzt sind. Sie bestätigt dem Bundesamt, ob die dort genannten Voraussetzungen zur Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SeeEigensichV/3#abs-6 (6) Das Bundesamt kann sich jederzeit ohne vorherige Ankündigung vergewissern, dass die anerkannte Stelle die ihr zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß ausführt. Dazu kann das Bundesamt Überprüfungen vornehmen und Auskünfte verlangen. Die ordnungsgemäße Ausführung der zugewiesenen Aufgaben wird mindestens alle zwei Jahre vom Bundesamt oder einer von diesem bestimmten Stelle in einem formalisierten Verfahren überprüft. Werden Ausführungsmängel festgestellt und von der anerkannten Stelle nicht innerhalb einer vom Bundesamt gesetzten Frist behoben, kann die Zuweisung fristlos beendet werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SeeEigensichV/3#abs-7 (7) Auf die Zuweisung der Aufgaben sind im Übrigen die Nummern 3.6, 3.7 und 3.8 des Abschnitts B der Anlage 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.