§ 75 Bestimmungsort der Heimschaffung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/75#abs-1 (1) Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Besatzungsmitglieds ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/75#abs-2 (2) Lässt der Reeder ein Besatzungsmitglied im Stich (§ 76a Absatz 1 Satz 3), ist abweichend von Absatz 1 Bestimmungsort der Heimschaffung ausschließlich der Wohnort des Besatzungsmitglieds.
Änderungsverlauf
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 75 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2569)
BGBl. 2015 I S. 2569
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.