§ 63 Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnisses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/63#abs-1 (1) Endet das Heuerverhältnis des Besatzungsmitglieds vor Ablauf des Beschäftigungsjahres, so hat das Besatzungsmitglied für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/63#abs-2 (2) Hat das Besatzungsmitglied bei Beendigung des Heuerverhältnisses mehr als den ihm zustehenden Urlaub erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.