§ 5 Kapitän und Stellvertreter
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/5#abs-1 (1) Kapitän ist das vom Reeder zur Führung des Schiffes bestellte Besatzungsmitglied.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/5#abs-2 (2) Der Kapitän muss Inhaber eines staatlichen Befähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des Schiffes berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/5#abs-3 (3) Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er verhindert, so nimmt der Erste Offizier des Decksdienstes oder der Alleinsteuermann die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahr.